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„Weltrechts­er­bschein“ oder Erbschein beschränkt auf das deutsche Vermögen?

(dpa/red). Mit einem Erbschein können sich die Erben als solche ausweisen – und zwar im In- und Ausland. Manche Länder erkennen aber deutsche Erbscheine nicht an. Daher kann der Erbschein auf die Nachlass­ge­gen­stände in Deutschland beschränkt werden. Das spart Geld; denn die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses, für den der Erbschein ausgestellt wird. Kann eine solche Beschränkung auf Deutschland aber auch ausgesprochen werden, wenn sich kein Vermögen im Ausland befindet?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe.

Der Fall

Das Amtsgericht stellte zunächst einen Erbschein mit dem Zusatz aus, dass sich „die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundes­re­publik Deutschland belegene Vermögen beschränkt“, obwohl der Erbscheins­antrag die Angabe enthielt, dass kein Auslands­vermögen vorhanden war. Das Nachlass­gericht meinte, dass der Erbschein dennoch richtig sei, da „Nachlass­vermögen im Ausland niemals völlig auszuschließen sei und der Erbschein nicht die Zugehö­rigkeit bestimmter Nachlass­ge­gen­stände zum Nachlass bezeuge.“

Wenn Nichts im Ausland ist, wird auch Nichts beschränkt

Das OLG Karlsruhe hob den Erbschein auf: Gesetzliche Voraus­setzung für die Erteilung eines Erbscheins, der auf die im Inland befind­lichen Nachlass­ge­gen­stände beschränkt ist, ist, dass auch Gegenstände zum Nachlass gehören, die sich im Ausland befinden. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der ausdrück­lichen Beschränkung des Erbscheins geschaffen, nur für den Fall, dass sich auch tatsächlich Nachlass­ge­gen­stände im Ausland befinden. Wenn dies nicht gegeben ist, besteht die Möglichkeit der Beschränkung nicht. Wenn im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ausdrücklich versichert wird, dass es kein Auslands­vermögen gibt, und keine entgegen­ste­henden Anhalts­punkte entgegen­stehen, ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Der Erbschein darf dann nicht auf Deutschland beschränkt werden.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 26. November 2014 (AZ: 11 Wx 83/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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