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Weiter Weg zur Mülltonne rechtfertigt Mietmin­derung

(dpa). Eine Mülltonne muss für den Mieter leicht zu erreichen sein. Ein Gericht entschied, wie weit der Weg zur Tonne sein darf.

Stellt der Vermieter die Mülltonnen an einem anderen Ort auf, kann das eine Mietmin­derung rechtfertigen. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Weg zum Müllplatz für die Mieter deutlich verlängert. Denn das sei durchaus als Mangel zu bewerten, entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick, wie die Zeitschrift «Das Grundei­gentum» des Eigentü­mer­ver­bandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Mietmin­derung nach dem Umstellen der Mülltonne

In dem verhan­delten Fall waren die Mülltonnen eines Hauses auf dem Nachbar­grundstück aufgestellt. Der Grundstücks­be­sitzer verlangte dann jedoch von der Vermieterin eine Gebühr von 10.000 Euro dafür. Diesen Betrag wollte die Frau nicht zahlen und stellte die Mülltonnen an anderer Stelle auf. Dadurch verlängerte sich allerdings der Weg für eine Mieterin. Statt 85 musste sie nun 165 Meter zurücklegen, um ihren Müll zu entsorgen. Daher minderte sie die Miete.

Mängel­be­sei­tigung ist nicht zumutbar

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Der längere Weg rechtfertige eine Minderung um 2,5 Prozent. Allerdings dürfe die Mieterin nicht auf Mängel­be­sei­tigung hoffen. Denn der Vermieterin könne es nicht zugemutet werden, die geforderten 10.000 Euro zu zahlen, um die Mülltonnen am ursprüng­lichen Ort aufzustellen.

Amtsgericht Berlin-Köpenick vom 28. November 2012 (Az.: 6 C 258/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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