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Tipps&Urteile

Wasser­ab­weisende Lackfarbe ist ein No-Go

(DAV). Wie hat eine ordnungsgemäß renovierte Wohnung beim Auszug auszusehen? Über diese Frage gibt es nicht selten Streit zwischen Vermieter und Mieter. Der Zankapfel ‚Wandan­strich’ führt manchmal bis vor den Richtertisch.

Gelackte Wohnzim­merwände

Bei einer Wohnungs­rückgabe stellte der Vermieter fest, dass die auszie­henden Mieter die Wände mit einer wasser­ab­wei­senden Lackfarbe überstrichen hatten. Über diese Farbe konnte nicht mehr deckend gestrichen werden. In Kinder­zimmer, Schlaf- und Wohnzimmer waren außerdem alle Fußleisten, ebenso Schalter, Steckdosen, Rolladen­bänder und Türrahmen mit Wandfarbe verschmutzt. Der Vermieter ließ die Farbe entfernen. Darüber hinaus musste der Nachmieter gemeinsam mit einigen Helfern die Wohnung erneut renovieren, was sich über einige Wochen hinzog. Der Vermieter erließ seinem neuen Mieter deswegen eine halbe Monatsmiete. Die entstandenen Kosten und den Mietausfall forderte der Vermieter von den ehemaligen Mietern als Schadens­ersatz.

Mängel­be­sei­tigung auf Kosten des Mieters

Mit Recht, so das Gericht. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die ehemaligen Mieter die Wohnung in einem schlecht renoviertem Zustand und mit Mängeln zurück­ge­lassen hätten. Für die Mängel­be­sei­tigung seien dem beklagten Vermieter Kosten entstanden. Sowohl für die Renovie­rungs­kosten als auch für den Mietausfall müsse der ehemalige Mieter aufkommen.

Amtsgericht Wetzlar am 4. Juni 2012 (AZ: 38 C 264/12 (38))

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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