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Vorgetäuschte Erkrankung rechtfertigt fristlose Kündigung

(dpa). Es ist kein Kavaliers­delikt: Wer krankmacht und der Arbeit fernbleibt, kann im schlimmsten Fall fristlos entlassen werden. Liegt aber ein Attest vor, muss der Arbeitgeber erst einmal beweisen, warum dies nicht korrekt sein sollte.

Täuschen Mitarbeiter eine Krankheit vor und bleiben der Arbeit fern, droht ihnen eine fristlose Kündigung. Haben sie ein Attest, muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass es falsch ist. Das teilt der Deutsche Industrie- und Handels­kam­mertag mit. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 188/13).

In dem verhan­delten Fall klagte eine Versiche­rungs­kauffrau. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt. Grund war, dass sie nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erkrankt war. In dem Gespräch ging es um ihre Leistungen. Als die Mitarbeiterin nicht im Job erschien, sprach ihr Chef eine außeror­dentliche Kündigung aus. Dabei argumen­tierte er, dass die Arbeit­nehmerin gar nicht wirklich krank sei.

Ohne Erfolg. Das Gericht hielt die außeror­dentliche Kündigung für ungerecht­fertigt. Zwar dürften Arbeitgeber grundsätzlich eine außeror­dentliche Kündigung aussprechen, wenn Mitarbeiter blaumachen. Weisen sie ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber jedoch Gründe vorweisen können, die es erschüttern. Hier gab es jedoch keinen Grund, an der Glaubwür­digkeit des Attests zu zweifeln.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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