Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Verstoß gegen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften: Arbeitgeber zahlt

(dpa/red). Für einen Arbeits­unfall kommt in der Regel die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) auf. Doch wer muss eigentlich die Kosten übernehmen, wenn der Arbeitgeber für den Unfall verant­wortlich ist?

Dieser kann verpflichtet sein, die Kosten für den verletzten Arbeit­nehmer der BG zurück­zu­er­statten. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Mitarbeiter eines Unternehmens sägten auf einem Flachdach, das mit Rauhspund­platten belegt war, rund fünf Quadratmeter große Löcher in die Platten. In diese sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Anschließend deckten sie das Dach mit einer Dampfsperrfolie ab. Ein Kollege trat in eines der nicht sichtbaren Löcher und stürzte über drei Meter tief. Er erlitt schwerste Verlet­zungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Er ist jetzt vollständig erwerbs­ge­mindert und lebt in einem Pflegeheim. 

Berufs­ge­nos­sen­schaft will Kosten von Arbeitgeber zurück

Die BG als gesetz­licher Unfall­ver­si­cherer des Arbeit­gebers zahlte für den Mann rund eine Million Euro. Diese Kosten wollte sie vom Arbeitgeber zurück­er­stattet haben.

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verurteilte den Arbeitgeber, der BG die von ihr zu leistenden Aufwen­dungen zu erstatten. Er muss darüber hinaus auch für zukünftige Aufwen­dungen aufkommen, entschieden die Richter.

Unternehmen verzichtete bewusst auf Sicher­heits­vor­keh­rungen:

grobes Verschulden

Das beklagte Unternehmen habe die Bauarbeiten ohne Sicher­heits­vor­keh­rungen durchführen lassen und damit gegen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften verstoßen. Nach diesen Vorschriften müssten bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturz­si­che­rungen angebracht werden. Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als neun Quadratmeter sind, müssten ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hinein­fallen oder Hinein­treten versehen werden. 

Den Einwand des Unternehmens, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, wiesen die Richter zurück. Es sei nicht nachvoll­ziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Dass das Unternehmen bewusst auf die Sicherungs­maß­nahmen verzichtet habe, sei sein grobes Verschulden. „Es musste sich für den Beklagten jedoch aufdrängen, dass solche Sicherungs­maß­nahmen nach dem Arbeits­ablauf für die weiteren Dachar­beiten unverzichtbar waren“, erklärten die Richter. Die Gefahr habe sich durch die aufgelegte Folie noch weiter erhöht.

Über die genaue Höhe der Rückerstattung an die Berufs­ge­nos­sen­schaft muss nun die Vorinstanz, das Landgericht Oldenburg, entscheiden. 

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 23. Oktober 2014 (AZ: 14 U 34/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Unfall­ver­si­che­rungsrecht

Zurück