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Tipps&Urteile

Versanddauer: Gericht bringt Onlinever­sand­handel in Aufruhr

(DAV). Wer im Internet bestellt, will wissen, wann die Ware bei ihm ankommt. Dabei muss er die Angaben der Händler zur Lieferfrist nachvoll­ziehen können. Solche Hinweise sind Teil der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) und müssen daher präzise sein. Ist dies nicht so, kann das massive Folgen nach sich ziehen.

Wichtiger Unterschied: „Voraus­sichtlich“ oder „ca.“

Die Formulierung der Lieferzeit macht den Unterschied aus. Nach Ansicht der Gerichte stellen die Angaben zur Versanddauer in der Regel Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen dar. Sie sind meist im Zusammenhang mit anderen Hinweisen wie die auf Garantie oder Versand­kosten zu finden. Sie stellen also Regelungen hinsichtlich des Kaufver­trages dar, sind somit AGB. Solche sind aber nur dann gültig, wenn sie klar und verständlich sind, und der Kunde sie auch nachvoll­ziehen kann. So entschied das Oberlan­des­gericht Bremen (AZ: 2 U 42/09), dass die Formulierung „Lieferfrist: ca. 3 Tage“ gültig ist. Die Lieferzeit werde mit einer solchen Formulierung nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingegrenzt.

Anders beurteilt dies das Landgericht Bremen bei der Formulierung „Voraus­sichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“. In dem Fall hatte der Konkurrent eines Online­händlers geklagt. Beide verkaufen im Internet Bar- und Partyartikel. Der Mitbewerber wandte sich gegen eine Internet­werbung seines Konkur­renten auf der Internet-Handels­plattform Amazon. Er beanstandete die Angabe „Voraus­sichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“, weil er darin einen Wettbe­werbs­verstoß sah.

Wettbe­werbs­verstoß mit Folgen

Das sah das Landgericht Bremen genauso. Die Formulierung entspreche nicht dem Bestimmt­heitsgebot. „Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz ‚voraus­sichtlich’ relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsäch­lichen Voraus­set­zungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann“, führte das Gericht aus. Die Regelung sei damit ungültig und dürfe so in der Internet­werbung nicht mehr verwendet werden.

Der Käufer kann damit die sofortige Lieferung erwarten. Erfolgt diese nicht, gerät der Händler direkt in Verzug – mit allen Rechten für den Käufer, wie etwa Rücktritt vom Kauf oder Schadens­er­satz­an­sprüche bei nicht rechtzeitiger Lieferung.

Online­handel muss reagieren

Besonders pikant sind diese Entschei­dungen deshalb, weil die Liefer­zeit­angaben nicht in der Produkt­be­schreibung oder den AGB der Händler enthalten waren. Die befanden sich bereits in den Vorein­stel­lungen von Amazon, auf die die Händler keinen Einfluss hatten. Ähnliches fand sich bei ebay. Teilweise sind die Formulie­rungen bei den großen Online-Händlern bereits angepasst.

Wichtiger Tipp für jeden Händler

Die Deutsche Anwalt­auskunft rät daher dringend jedem Händler, die Formulierung „Lieferfrist ca. X Tage“ zu verwenden. Auf das „ca.“ kommt es an!

Oberlan­des­gericht Bremen am 5. Oktober 2012 (AZ: 2 U 49/12)

Rechts­gebiete
Internetrecht

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