Ein Vermieter darf nur angemessene und erforderliche Kosten auf Mieter umlegen. Auf unwirtschaftlichen Nebenkosten bleibt er sitzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, auf das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» hinweist (Heft 18/2013).
Das Gericht gab mit seinem Spruch einem Mieter Recht. Dieser hatte sich unter anderem dagegen gewandt, dass der Vermieter die Kosten für einen Hausmeister in vollem Umfang in die Berechnung der Nebenkosten einbezogen hatte. Der Mieter behauptete, der Stundenlohn des Hausmeisters sei zu hoch. Außerdem hätte er nicht in Vollzeit beschäftigt werden müssen.
Das OLG hielt zwar den Stundenlohn von rund 11 Euro brutto für angemessen, nicht aber die Beschäftigung in Vollzeit. Der Vermieter habe daher das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt, das auch für Nebenkosten gelte. Konkret kürzten die Richten die vom Vermieter in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Hausmeisterkosten um zwei Drittel. Sie muss der Vermieter aus eigener Tasche zahlen.
Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 115/12)
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