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Vermieter bleibt auf unwirt­schaft­lichen Nebenkosten sitzen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wie hoch dürfen vom Vermieter berechnete Nebenkosten tatsächlich sein? Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat in einem Fall entschieden, dass lediglich notwendige Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.

Ein Vermieter darf nur angemessene und erforderliche Kosten auf Mieter umlegen. Auf unwirt­schaft­lichen Nebenkosten bleibt er sitzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Düsseldorf hervor, auf das die «Monats­schrift für Deutsches Recht» hinweist (Heft 18/2013).

Das Gericht gab mit seinem Spruch einem Mieter Recht. Dieser hatte sich unter anderem dagegen gewandt, dass der Vermieter die Kosten für einen Hausmeister in vollem Umfang in die Berechnung der Nebenkosten einbezogen hatte. Der Mieter behauptete, der Stundenlohn des Hausmeisters sei zu hoch. Außerdem hätte er nicht in Vollzeit beschäftigt werden müssen.

Das OLG hielt zwar den Stundenlohn von rund 11 Euro brutto für angemessen, nicht aber die Beschäf­tigung in Vollzeit. Der Vermieter habe daher das Gebot der Wirtschaft­lichkeit verletzt, das auch für Nebenkosten gelte. Konkret kürzten die Richten die vom Vermieter in die Nebenkos­ten­ab­rechnung eingestellten Hausmeis­ter­kosten um zwei Drittel. Sie muss der Vermieter aus eigener Tasche zahlen.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 115/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Miethöhe / Mieterhöhung

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