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Vermächtnis: Herausgabe eines Geschenkes nach Eintritt des Erbfalls?

(dpa/red). Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten. So kann es vorkommen, dass der Erblasser zu Lebzeiten versucht, das künftige Erbe zu schmälern. Eine Möglichkeit ist, Teile davon zu verschenken. Doch nicht immer gelingt dies. Der Erbe kann unter bestimmten Umständen die Herausgabe von dem Beschenkten verlangen.

Wird in einem Testament bestimmt, wer welche Gegenstände oder Immobilien bekommen soll, spricht man von einem Vermächtnis. Werden diese Dinge vor dem Erbfall einem anderen geschenkt, kann der testamen­tarisch Bedachte nur unter besonderen Voraus­set­zungen die Herausgabe von dem Beschenkten verlangen. Entsprechend entschied das Oberlan­des­gericht Hamm, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Zerwürfnis mit der Tochter

Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppel­haus­grund­stücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte, In einem gemein­schaft­lichen Testament legten sie fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztver­ster­benden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann starb 1990. Die Ehefrau erbte allein. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 – nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter – die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflicht­teilsrecht entziehe. 

Nach dem Tode der Ehefrau verlangte die jüngere Tochter von dem Sohn ihrer Schwester die Übertragung und Herausgabe der Haushälfte. 

Herausgabe der Schenkung nur eingeschränkt möglich

Sie verlor in zwei Instanzen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung des Grundbe­sitzes und Herausgabe der Haushälfte. Zwar habe die von einem Erblasser zu seinen Lebzeiten beschenkte Person ihr Geschenk unter Umständen nach Eintritt des Erbfalls an den späteren Vertragserben bzw. den im Testament bestimmten Schlusserben oder an den Vermächt­nis­nehmer heraus­zugeben. Das gelte aber nur unter der Voraus­setzung, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen habe, den späteren Erben oder Vermächt­nis­nehmer zu beeinträchtigen. Diese Voraus­setzung könne aber im vorlie­genden Fall nicht festge­stellt werden. Und das gelte unabhängig von der Frage, ob die Mutter als Alleinerbin ihres Mannes selbst über das Erbe verfügen könne. 

Oberlan­des­gericht Hamm am 9. Januar 2014 (AZ: 10 U 10/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de 

Rechts­gebiete
Erbrecht Erbschaft- und Schenkung­steu­errecht

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