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Verein­barung über Home-Office-Tätigkeit nicht einseitig vom Arbeitgeber kündbar

(red/dpa). Immer mehr Arbeit­nehmer entscheiden sich für eine Tätigkeit zu Hause im Rahmen von Home-Office oder Telearbeit. Dies ist sowohl ganz oder teilweise möglich. Oft gibt es dementspre­chende Verein­ba­rungen zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber. In der Verein­barung dürfen dem Arbeitgeber aber nicht einseitig zu viele Rechte eingeräumt werden, sonst ist die Verein­barung unwirksam.

So können Arbeits­ver­trags­be­din­gungen unwirksam sein, wenn diese dem Arbeitgeber die Beendigung der Telearbeit voraus­set­zungslos ermöglicht. Hinzukommen muss, dass dabei die Interessen des Arbeit­nehmers nicht berück­sichtigt werden. Solche Vertrags­be­din­gungen sind dann unwirksam, entschied das Landes­ar­beits­gericht Nordrhein-Westfalen.

Telearbeit vereinbart

Der Mann arbeitete seit 1983 bei der überre­gional tätigen Bank. Diese setzt mehr als 20 Mitarbeiter ein und hat ihr Leistungs­angebot exklusiv auf Unternehmer und Unternehmen ausgerichtet. Im Jahr 2005 vereinbarte der Mitarbeiter mit der Bank, dass er bis zu 40 Prozent seiner Arbeitszeit im Rahmen der alternie­renden Telearbeit von zu Hause tätig sein darf. Die Bank selbst liegt je nach Verkehrsweg 70-90 Kilometer von seinem Wohnort entfernt.

In der Verein­barung zur Telearbeit wurde auch festgelegt, dass es keinen Rechts­an­spruch darauf gibt. Auch konnte die Verein­barung einseitig mit einer Ankündi­gungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Im Herbst 2013 verhan­delten Mitarbeiter und Bank ergebnislos über eine einver­nehmliche Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Nachdem die Verhand­lungen gescheitert waren, kündigte die Bank die Verein­barung über die Telearbeit. Den Betriebsrat beteiligte sie daran nicht.

Der Mitarbeiter klagte. Er war der Meinung, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Die Bank hielt dagegen, ein neues Vertriebs­konzept stehe der Telearbeit entgegen

Telear­beiter nicht einseitig kündbar

Sowohl das Arbeits­gericht Düsseldorf als auch das Landes­ar­beits­gericht hielten die Beendigung der Telearbeit für unwirksam. Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den Mann weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeits­stätte zu beschäftigen. Die Regelungen, wonach der Arbeitgeber ohne Voraus­set­zungen die Telearbeit kündigen kann und dabei die Interessen des Arbeit­nehmers nicht berück­sichtigen muss, seien unwirksam. Dies würde dem gesetz­lichen Leitbild widersprechen. Da die Beendigung von Telearbeit eine „Versetzung“ im Sinne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setzes darstelle, hätte auch der Betriebsrat zustimmen müssen. Landes­ar­beits­gericht Nordrhein-Westfalen am 10. September 2014 (AZ: 12 Sa 505/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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