So können Arbeitsvertragsbedingungen unwirksam sein, wenn diese dem Arbeitgeber die Beendigung der Telearbeit voraussetzungslos ermöglicht. Hinzukommen muss, dass dabei die Interessen des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden. Solche Vertragsbedingungen sind dann unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen.
Telearbeit vereinbart
Der Mann arbeitete seit 1983 bei der überregional tätigen Bank. Diese setzt mehr als 20 Mitarbeiter ein und hat ihr Leistungsangebot exklusiv auf Unternehmer und Unternehmen ausgerichtet. Im Jahr 2005 vereinbarte der Mitarbeiter mit der Bank, dass er bis zu 40 Prozent seiner Arbeitszeit im Rahmen der alternierenden Telearbeit von zu Hause tätig sein darf. Die Bank selbst liegt je nach Verkehrsweg 70-90 Kilometer von seinem Wohnort entfernt.
In der Vereinbarung zur Telearbeit wurde auch festgelegt, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Auch konnte die Vereinbarung einseitig mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Im Herbst 2013 verhandelten Mitarbeiter und Bank ergebnislos über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem die Verhandlungen gescheitert waren, kündigte die Bank die Vereinbarung über die Telearbeit. Den Betriebsrat beteiligte sie daran nicht.
Der Mitarbeiter klagte. Er war der Meinung, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Die Bank hielt dagegen, ein neues Vertriebskonzept stehe der Telearbeit entgegen
Telearbeiter nicht einseitig kündbar
Sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Beendigung der Telearbeit für unwirksam. Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den Mann weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Die Regelungen, wonach der Arbeitgeber ohne Voraussetzungen die Telearbeit kündigen kann und dabei die Interessen des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen muss, seien unwirksam. Dies würde dem gesetzlichen Leitbild widersprechen. Da die Beendigung von Telearbeit eine „Versetzung“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstelle, hätte auch der Betriebsrat zustimmen müssen. Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen am 10. September 2014 (AZ: 12 Sa 505/14)