Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu befassen. Das erfreuliche Ergebnis: Auch dabei ist man gesetzlich unfallversichert, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn versehentlich zu Boden stieß. Die Folge war eine Knieverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre.
Die Entscheidung
Seine dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16. Mai 2013 (AZ: L 6 U 12/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum