Die frühere Frau sei auch nach der Geschlechtsänderung zum Mann weiter als Mutter - und nicht als Vater - des Kindes anzuerkennen, entschied das Berliner Kammergericht nach einer Mitteilung vom Dienstag. In die Geburtsurkunde müsse auch der weibliche Vorname der Mutter eingetragen werden. Das Gericht wies damit eine Beschwerde des Betroffenen zurück.
Der Transsexuelle hatte nach der Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt. Dadurch wurde er wieder fruchtbar. Das Kind sei durch Samenspende entstanden und wurde im Frühjahr 2013 geboren. Mit dem Spender habe er vereinbart, dass er ihn nicht als Vater des Kindes anerkennt.
Das Transsexuellen-Gesetz halte auch nach einer rechtlichen Geschlechtsumwandlung daran fest, dass der Status der biologischen Mutter oder des leiblichen Vaters des Kindes unberührt bleibt. Dadurch würden auch die Grundrechte des Kindes nicht eingeschränkt. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zulässig.
Berliner Kammergericht am 30. Oktober 2014 (AZ: 1 W 48/14)
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