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Urteil: Frau auch nach Geschlechts­um­wandlung rechtlich Mutter

(dpa). Mutter bleibt Mutter - auch nach einer Geschlechts­um­wandlung: Ein Transse­xueller aus Berlin ist vor Gericht damit gescheitert, dass sein neuer männlicher Name in die Geburts­urkunde seines Kindes eingetragen wird.

Die frühere Frau sei auch nach der Geschlechts­än­derung zum Mann weiter als Mutter - und nicht als Vater - des Kindes anzuer­kennen, entschied das Berliner Kammer­gericht nach einer Mitteilung vom Dienstag. In die Geburts­urkunde müsse auch der weibliche Vorname der Mutter eingetragen werden. Das Gericht wies damit eine Beschwerde des Betroffenen zurück.

Der Transse­xuelle hatte nach der Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt. Dadurch wurde er wieder fruchtbar. Das Kind sei durch Samenspende entstanden und wurde im Frühjahr 2013 geboren. Mit dem Spender habe er vereinbart, dass er ihn nicht als Vater des Kindes anerkennt.

Das Transse­xuellen-Gesetz halte auch nach einer rechtlichen Geschlechts­um­wandlung daran fest, dass der Status der biologischen Mutter oder des leiblichen Vaters des Kindes unberührt bleibt. Dadurch würden auch die Grundrechte des Kindes nicht eingeschränkt. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zulässig.

Berliner Kammer­gericht am 30. Oktober 2014 (AZ: 1 W 48/14)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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