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Urlaubs­an­spruch erlischt nur bei eindeutiger Urlaubs­ge­währung

(red/dpa). Klar ist, dass jeder Arbeit­nehmer Anspruch auf Urlaub hat. Hierfür muss ihn der Arbeitgeber freistellen. Dabei muss der Arbeit­nehmer eindeutig erkennen können, dass er nicht nur einfach zu Hause bleiben soll, sondern dass er Urlaub hat. Dies gilt insbesondere für Außendienst­mit­ar­beiter.

Ein Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter Urlaub gewähren. Möchte er sich darauf berufen, dass er den Mitarbeiter für den Urlaub freige­stellt hat, muss er das auch nachweisen können. Dafür reicht es nicht aus, einfach nur mitgeteilt zu haben, der Arbeit­nehmer könne zu Hause bleiben. Die Gerichte stellen höhere Anforde­rungen: Es muss dem Arbeit­nehmer nämlich klar erkennbar sein, dass er zur „Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs von seiner Arbeits­pflicht“ freige­stellt wird. Das ist ein praktisches Problem, insbesondere bei Außendienst­mit­ar­beitern. Diese erreicht die Anordnung zum Betriebs­urlaub oft nicht deutlich genug. Das stellte noch einmal das Landes­ar­beits­gericht in Rheinland-Pfalz klar.

Anordnung von Betriebs­urlaub auch für Außendienst­mit­ar­beiter?

Der Mann arbeitete bis Ende Mai 2012 für ein Unternehmen im Außendienst. Seine Aufgabe bestand in der Überprüfung von Spielgeräten und Sportanlagen, die in US-Militär­be­reichen zwischen Schottland und Bahrein installiert sind. Er erhielt zwischen 2.500 und 3.000 Euro brutto monatlich. Gemäß seines Arbeits­vertrags hatte er Anspruch auf 28 Tage Urlaub. Im Jahr 2012 erhielt er keinen Urlaub. Nachdem dem Außendienst­mit­ar­beiter gekündigt worden war, verlangte er unter anderem eine Urlaubs­ab­geltung für acht Tage Urlaub. Da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht zahlte, klagte er.

Urlaubs­ab­geltung wenn Urlaub nicht eindeutig gewährt wird

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 990 Euro Urlaubs­ab­geltung für acht Urlaubstage. Der Urlaubs­an­spruch sei auch nicht durch Teilnahme des Mitarbeiters an den Betriebs­ferien im Januar 2012 erloschen. Der Arbeitgeber gewähre Urlaub durch eine Erklärung, mit der er den Arbeit­nehmer für eine bestimmte Zeit freistelle. Dabei müsse der Arbeit­nehmer diese Freistellung auch als Urlaub erkennen können. Erfolgt – wie in diesem Fall – der Urlaub auf Anordnung des Arbeit­gebers, müsse dies eindeutig sein, damit der Arbeit­nehmer abweichende Urlaubs­wünsche äußern könne.

Im Zweifel müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass er eine entspre­chende Freistel­lungs­er­klärung für den Urlaub abgegeben habe. Im vorlie­genden Fall habe der Arbeitgeber diese Anforderung nicht erfüllt. Eine „Anordnung“, dass der Außendienst­mit­ar­beiter zu Zeiten des Betriebs­urlaubs seinen Urlaub zu nehmen habe, habe es nie gegeben. Der einfache Hinweis, der Arbeit­nehmer könne zu Hause bleiben und sei von der Arbeits­pflicht entbunden, reiche nicht, um den Urlaubs­an­spruch erlöschen zu lassen.

Betriebs­urlaub gilt automatisch für Außendienst­mit­ar­beiter

Auch der Aushang und die Information für alle Mitarbeiter der „Produktion und Verwaltung“ sei für den Außendienst­mit­ar­beiter nicht bindend. Die Anordnung von Betriebs­urlaub allein beinhalte gerade bei Außendienst­mit­ar­beitern nicht ohne weiteres eine Freistellung für den Urlaub. Zum einen richte sich der Aushang an die Mitarbeiter vor Ort, und zum anderen sei die Anordnung an den Außendienst­mit­ar­beiter nicht eindeutig genug gewesen.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 6. Mai 2014 (AZ: 7 Sa 540/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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