Ein Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter Urlaub gewähren. Möchte er sich darauf berufen, dass er den Mitarbeiter für den Urlaub freigestellt hat, muss er das auch nachweisen können. Dafür reicht es nicht aus, einfach nur mitgeteilt zu haben, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben. Die Gerichte stellen höhere Anforderungen: Es muss dem Arbeitnehmer nämlich klar erkennbar sein, dass er zur „Erfüllung des Urlaubsanspruchs von seiner Arbeitspflicht“ freigestellt wird. Das ist ein praktisches Problem, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern. Diese erreicht die Anordnung zum Betriebsurlaub oft nicht deutlich genug. Das stellte noch einmal das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz klar.
Anordnung von Betriebsurlaub auch für Außendienstmitarbeiter?
Der Mann arbeitete bis Ende Mai 2012 für ein Unternehmen im Außendienst. Seine Aufgabe bestand in der Überprüfung von Spielgeräten und Sportanlagen, die in US-Militärbereichen zwischen Schottland und Bahrein installiert sind. Er erhielt zwischen 2.500 und 3.000 Euro brutto monatlich. Gemäß seines Arbeitsvertrags hatte er Anspruch auf 28 Tage Urlaub. Im Jahr 2012 erhielt er keinen Urlaub. Nachdem dem Außendienstmitarbeiter gekündigt worden war, verlangte er unter anderem eine Urlaubsabgeltung für acht Tage Urlaub. Da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht zahlte, klagte er.
Urlaubsabgeltung wenn Urlaub nicht eindeutig gewährt wird
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 990 Euro Urlaubsabgeltung für acht Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht durch Teilnahme des Mitarbeiters an den Betriebsferien im Januar 2012 erloschen. Der Arbeitgeber gewähre Urlaub durch eine Erklärung, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit freistelle. Dabei müsse der Arbeitnehmer diese Freistellung auch als Urlaub erkennen können. Erfolgt – wie in diesem Fall – der Urlaub auf Anordnung des Arbeitgebers, müsse dies eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer abweichende Urlaubswünsche äußern könne.
Im Zweifel müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass er eine entsprechende Freistellungserklärung für den Urlaub abgegeben habe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber diese Anforderung nicht erfüllt. Eine „Anordnung“, dass der Außendienstmitarbeiter zu Zeiten des Betriebsurlaubs seinen Urlaub zu nehmen habe, habe es nie gegeben. Der einfache Hinweis, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben und sei von der Arbeitspflicht entbunden, reiche nicht, um den Urlaubsanspruch erlöschen zu lassen.
Betriebsurlaub gilt automatisch für Außendienstmitarbeiter
Auch der Aushang und die Information für alle Mitarbeiter der „Produktion und Verwaltung“ sei für den Außendienstmitarbeiter nicht bindend. Die Anordnung von Betriebsurlaub allein beinhalte gerade bei Außendienstmitarbeitern nicht ohne weiteres eine Freistellung für den Urlaub. Zum einen richte sich der Aushang an die Mitarbeiter vor Ort, und zum anderen sei die Anordnung an den Außendienstmitarbeiter nicht eindeutig genug gewesen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 6. Mai 2014 (AZ: 7 Sa 540/13)
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