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Untergang der Costa Concordia – Opfer haben umfang­reiche Schadens­er­satz­an­sprüche

Berlin (DAV). Nach dem schreck­lichen Kreuzfahrt­unglück stellen sich Fragen hinsichtlich des Schadens­er­satz­an­spruches für die betroffenen Passagiere, die fluchtartig das Schiff verlassen mussten. Es hat aber auch deutsche Todesopfer gegeben. Die Reederei will jedem Passagier pauschal 11.000 Euro Entschä­digung zahlen, wenn auf weitere Ansprüche verzichtet wird. Die betroffenen Passagiere und deren Hinter­bliebene haben womöglich umfang­reiche Ansprüche auf Schadens­ersatz und gegebe­nenfalls auf Schmer­zensgeld. Wie die rechtliche Situation für die Passagiere und deren Angehörige ist, erläutert Rechts­anwalt Paul Degott für die Deutsche Anwalt­auskunft.

1. Beim Verlassen von Bord des Kreuzfahrt­schiffes MS Costa Concordia kann es zu Verlet­zungen gekommen sein. An wen wenden sich die Passagiere? An den Reisever­an­stalter oder die Reederei?

Degott:

Sowohl an die Reederei des Schiffes als auch an den Reisever­an­stalter, bei dem die Kreuzfahrt gebucht wurde. Bei einer interna­tionalen Seebeför­derung haftet der tatsächliche Beförderer, wie hier die Reederei, bei der kein Verschulden vorliegen muss. Es gibt aber Haftungs­höchst­grenzen, wobei das Verschulden der Reederei vermutet wird. Bei leicht­fertigem Handeln gibt es eine unbeschränkte Haftung.

Die Haftung der Reederei Costa führt bei Tod oder Körper­ver­letzung zu einem Höchst­betrag von ca. 270.000 Euro. Der Beförderer, also die Reederei, muss binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadens­er­satz­be­rech­tigten eine Vorschuss­zahlung leisten, damit unmittelbar wirtschaftliche Bedürfnisse gedeckt werden können. Im Todesfall beträgt diese mindestens 21.000 Euro.

Das Verhalten des Kapitäns der Costa Concordia legt nahe, dass er leicht­fertig gehandelt hat. Das hat zur Folge, dass letzten Endes eine unbegrenzte Haftung entsteht.

Die Ansprüche sollten umgehend bei der Reederei bzw. bei der dahinter­ste­henden Haftpflicht­ver­si­cherung gemeldet werden. Die Verjäh­rungsfrist für solche Schadens­er­satz­for­de­rungen wegen Tod oder Körper­ver­letzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschä­digung von Gepäck läuft zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der tatsäch­lichen Ausschiffung des Reisenden, also am 13. Januar 2012.

2. Beim zügigen Verlassen des Schiffes mussten auch Gepäck und Wertge­gen­stände zurück­ge­lassen werden. Bekommen Passagiere ihren Schaden ersetzt? Ist der Schaden­ersatz summarisch begrenzt, wenn es beispielsweise um teuren Schmuck geht?

Degott:

Auch für Verlust oder Beschä­digung von Kabinen­gepäck haftet der Beförderer, allerdings

grundsätzlich begrenzt auf ca. 2.430 Euro pro Passagier. Für Verlust oder Beschä­digung von Geld, Gold, Schmuck oder sonstigen Wertsachen besteht keine Haftung. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn die Wertsachen beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden waren, beispielsweise im Schiffssafe. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme von dem Grundsatz.  Die Haftungs­grenze fällt weg, wenn wie hier etwa dem Kapitän leicht­fertiges Verhalten vorgeworfen und nachge­wiesen werden kann. Es bestehen also gute Chancen, dass die Betroffenen sämtlichen Schaden ersetzt bekommen.

3. Habe ich neben den seerecht­lichen Haftungs­vor­schriften auch Ansprüche gegen den Reisever­an­stalter?

Degott:

Neben den seerecht­lichen Haftungs­vor­schriften bestehen aber vertragliche Ansprüche aus einem Pauschal­rei­se­vertrag nach Maßgabe des EU-Rechts gegen den Veranstalter. Insoweit besteht zunächst der Anspruch auf Minderung, also auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises, da die Reise abgebrochen werden musste. Je nach Umstand des Einzel­falles ist sogar daran zu denken, den vollen Reisepreis zurück zu verlangen, wenn der Erholungswert infolge des Havarie-Ereignisses vollständig zunichte gemacht worden ist.

Dies liegt hier nahe. Zu denken wäre auch an ein vertrag­liches Schmer­zensgeld aufgrund der Art und Weise des Verlassen des Schiffes.

4. Durch das Unglück konnten wahrscheinlich die Passagiere nicht ihre gebuchten Rückrei­se­mög­lich­keiten in Anspruch nehmen. Manche Passagiere sind individuell zurück­gereist. Erhalten sie diese Reisekosten ersetzt?

Degott:

Auch hier haben die Reisenden einen Anspruch aus dem Pauschal­rei­serecht. Nutzlose Aufwen­dungen für die ursprünglich gebuchten Rückrei­se­mög­lich­keiten oder aber auch Zusatz­kosten für kurzfristige Rückrei­se­mög­lich­keiten werden ersetzt. In Betracht kommen insoweit Kosten für An- und Abreise zum Hafen, Kosten für Zwischen­über­nach­tungen, Kosten für notwendig gewordene Taxifahrten, Zusatz­kosten für frühere Rückreise-Flüge und insbesondere Kosten für Heilbe­handlung, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Anspruchs­gegner ist hier der Reisever­an­stalter. Alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach vertrag­lichem Reiseende beim Reisever­an­stalter geltend gemacht werden und haben auch eine Verjäh­rungsfrist von zwei Jahren.

5. Unter den Todesopfern gab es auch Deutsche, noch immer werden Personen vermisst. Welche Ansprüche haben die Hinter­bliebenen, wenn das Opfer gefunden worden ist?

Degott:

Wie oben bereits ausgeführt bestehen die Ansprüche aus dem Seehaf­tungsrecht gegenüber der Reederei geltend gemacht werden, bis hin zu der Todesfall­zahlung von mindestens 21.000 Euro pro Passagier. Daneben gibt es selbst­ver­ständlich auch noch andere Ansprüche der Hinter­bliebenen auf Unterhalt. Auch an Trauer­schmer­zensgeld kann gedacht werden, wenn der Todesfall medizinisch greifbare Schäden bei Hinter­bliebenen verursacht hat, die über die normale Trauer­be­lastung belegbar hinausgehen. Auch der Verkehrs­ge­richtstag hat sich 2012 für ein generelles Hinter­blie­be­nen­schmer­zensgeld ausgesprochen.

6. Wie sieht es aus, wenn nicht zügig oder noch nicht die letzten Vermissten gefunden werden?

Degott:

Damit die Rechts­folgen, wie beispielsweise die Erbfolge, eintreten können, muss amtlich der Tod festge­stellt werden. Bei Vermissten ist nach den gesetz­lichen Vorgaben eine formelle Todeser­klärung zu beantragen. Sobald diese vorliegt, kann ein Erbschein beantragt werden, mit dem die Erbenstellung der jeweiligen Hinter­bliebenen vom Nachlass­gericht festge­stellt wird.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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