Wer sich gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Eine solche Pflichtverletzung stelle keine Nichtigkeit dar, urteilte das Landesarbeitsgericht in Kiel. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, heißt es in dem am 15. Juli 2014 veröffentlichten Urteil vom 20. Mai. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrespondenz eines Ausbildungsberaters mit einem Lehrgangsteilnehmer. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Mannes auf Entfernung der Abmahnung ebenso ab wie zuvor bereits das Arbeitsgericht.
Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Die sind beispielsweise erfüllt, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält.
Landesarbeitsgericht Kiel am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14)
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