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Unfreund­liches Verhalten kann Grund für Abmahnung sein

(red/dpa). Freundlich zu den Kunden sein - das ist in vielen Firmen oberstes Gebot. Wenn dann ein Mitarbeiter ausschert, kann ihn das eine Abmahnung kosten, urteilte das Landes­ar­beits­gericht Kiel.

Wer sich gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Eine solche Pflicht­ver­letzung stelle keine Nichtigkeit dar, urteilte das Landes­ar­beits­gericht in Kiel. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeit­nehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommuni­kation wiederholt, heißt es in dem am 15. Juli 2014 veröffent­lichten Urteil vom 20. Mai. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall ging es um die Korrespondenz eines Ausbil­dungs­be­raters mit einem Lehrgangs­teil­nehmer. Das Landes­ar­beits­gericht wies die Klage des Mannes auf Entfernung der Abmahnung ebenso ab wie zuvor bereits das Arbeits­gericht.

Nach Angaben des Landes­ar­beits­ge­richts können Arbeit­nehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Die sind beispielsweise erfüllt, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachen­be­haup­tungen enthält.

Landes­ar­beits­gericht Kiel am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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