Da die persönlichen Rechte der Arbeitnehmer betroffen sind, reicht es nicht aus, wenn nur der Betriebsrat eines Teilunternehmens einbezogen wird. Zeichnen die Kameras auch Mitarbeiter anderer Betriebe des Konzerns auf, muss statt des Betriebsrats des jeweiligen Betriebes der Konzernbetriebsrat angesprochen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die überwachte Klinik
Der Konzern betreibt ein Klinikum in Berlin. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Betriebe des Konzerns beschäftigt, ohne dass jedoch ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsräten vertreten. Der Arbeitgeber setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Der Konzern hielt den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen.
Gericht: Konzernbetriebsrat zuständig
Der Einsatz der Überwachungskameras betreffe mehrere Konzernunternehmen, weil die Kameras nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfassten. Daher sei der Konzernbetriebsrat zuständig, entschied das Gericht. Ferner sei es auf jeden Fall erforderlich, eine unternehmensübergreifende Regelung zu treffen. Treffe nur eine Betriebsvertretung eine Regelung, könne dies nicht die für die Mitarbeiter anderer Konzernbetriebe gelten. Ob der Arbeitgeber mit dem Einsatz der Überwachungseinrichtungen unternehmensübergreifende Ziele verfolge, sei dabei unerheblich.
Landearbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2013 (AZ: 17 TaBV 222/1)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013