Für das Landesarbeitsgericht in Schleswig Holstein steht fest: Wer die Bezahlung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss die Überstunden im Einzelnen darlegen. Dazu gehört die Angabe der Normalarbeitszeit sowie an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Mitarbeiter Überstunden geleistet hat.
Der Fall
Der Arbeitgeber hat mehrere Filialen. Einer der dortigen Mitarbeiter musste Überstunden machen und wollte hierfür einen Ausgleich haben. Der Arbeitgeber glaubte ihm jedoch nicht, dass er so viel mehr gearbeitet habe. Ebenso wenig habe er Überstunden angeordnet. Wegen des Filialnetzes könne er die Angaben aber auch nicht überprüfen.
Die Entscheidung
Überstunden müssen ausgeglichen werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Auch muss die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet werden und zur Erledigung der Arbeit notwendig sein.
Überstunden, die exakt angegeben werden, sind zu bezahlen oder mit Freizeit auszugleichen, entschied das Gericht. Die Angaben des Arbeitnehmers müssten aber die Überstunden genau benennen. Bestreite der Arbeitgeber die Anzahl der Überstunden, müsse er konkret nachweisen, dass diese nicht angefallen seien. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale und der Personalabteilung reiche nicht. „Es handelt sich um eine organisatorische Frage, wie der Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Arbeitsablauf zu erhalten“, führen die Kieler Richter aus.
Der Arbeitgeber habe grundsätzlich Überstunden auch geduldet. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis und die Mehrarbeit zugelassen hat.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 4. Juli 2012 (AZ: 3 Sa 57/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.10.2013