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Überstunden müssen bewiesen werden

(DAV). Wer über die normale Arbeitszeit hinaus arbeitet, möchte hierfür auch einen Ausgleich erhalten – entweder in Form von Geld oder von Freizeit. Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber die Zahl der Überstunden bestreitet. Wer muss was nachweisen?

Für das Landes­ar­beits­gericht in Schleswig Holstein steht fest: Wer die Bezahlung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss die Überstunden im Einzelnen darlegen. Dazu gehört die Angabe der Normal­ar­beitszeit sowie an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Mitarbeiter Überstunden geleistet hat.

 

Der Fall

Der Arbeitgeber hat mehrere Filialen. Einer der dortigen Mitarbeiter musste Überstunden machen und wollte hierfür einen Ausgleich haben. Der Arbeitgeber glaubte ihm jedoch nicht, dass er so viel mehr gearbeitet habe. Ebenso wenig habe er Überstunden angeordnet. Wegen des Filial­netzes könne er die Angaben aber auch nicht überprüfen.

Die Entscheidung

Überstunden müssen ausgeglichen werden, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft. Auch muss die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet werden und zur Erledigung der Arbeit notwendig sein.

Überstunden, die exakt angegeben werden, sind zu bezahlen oder mit Freizeit auszugleichen, entschied das Gericht. Die Angaben des Arbeit­nehmers müssten aber die Überstunden genau benennen. Bestreite der Arbeitgeber die Anzahl der Überstunden, müsse er konkret nachweisen, dass diese nicht angefallen seien. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale und der Personal­ab­teilung reiche nicht. „Es handelt sich um eine organi­sa­to­rische Frage, wie der Arbeitgeber sicher­stellt, Informa­tionen über den Arbeits­ablauf zu erhalten“, führen die Kieler Richter aus.

Der Arbeitgeber habe grundsätzlich Überstunden auch geduldet. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis und die Mehrarbeit zugelassen hat.

Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein am 4. Juli 2012 (AZ: 3 Sa 57/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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