Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nicht verkehrssicher trotz aktueller TÜV-Plakette
Die Käuferin eines 13 Jahre alten Fahrzeugs hatte bereits auf der Heimfahrt vom Gebrauchtwagenhändler Schwierigkeiten mit dem Auto: Der Motor ging mehrfach aus. Noch am Tag des Autoverkaufs hatte der Händler den Wagen beim TÜV vorgestellt und eine TÜV-Plakette erhalten. Tatsächlich war der Wagen jedoch nicht verkehrssicher, da er eine übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und am Unterboden aufwies.
Gericht: Arglistige Täuschung
Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen, entschieden die Richter. Sie gingen davon aus, dass der Händler der Käuferin die Mängel am Auto arglistig verschwiegen habe. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war sich sicher, dass dieses Fahrzeug keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen.
Auch die TÜV-Prüfung am Tag des Verkaufs sei keine Entlastung für den Verkäufer. Beziehe er eine dritte Partei mit ein, um seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, sei er verantwortlich, falls dieser Dritte bei der Prüfung einen Fehler mache.
Oberlandesgericht Oldenburg am 28. Februar 2014 (AZ: 11 U 86/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de