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TÜV ist auch kein Beweis

(red/dpa). ‚TÜV-geprüft’ ist für viele Menschen ein anderer Ausdruck für technisch einwandfrei. Aber trotzdem: Ein Gebraucht­wa­gen­händler etwa muss ein fehler­haftes Fahrzeug auch dann zurück­nehmen, wenn dieses Fahrzeug noch am Verkaufstag eine TÜV-Hauptun­ter­suchung bestanden hat.

Über eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Nicht verkehrs­sicher trotz aktueller TÜV-Plakette

Die Käuferin eines 13 Jahre alten Fahrzeugs hatte bereits auf der Heimfahrt vom Gebraucht­wa­gen­händler Schwie­rig­keiten mit dem Auto: Der Motor ging mehrfach aus. Noch am Tag des Autoverkaufs hatte der Händler den Wagen beim TÜV vorgestellt und eine TÜV-Plakette erhalten. Tatsächlich war der Wagen jedoch nicht verkehrs­sicher, da er eine übermäßig starke Korrosion an den Bremslei­tungen, Kraftstoff­lei­tungen und am Unterboden aufwies.

Gericht: Arglistige Täuschung

Der Händler muss das Fahrzeug zurück­nehmen und den Kaufpreis zurück­zahlen, entschieden die Richter. Sie gingen davon aus, dass der Händler der Käuferin die Mängel am Auto arglistig verschwiegen habe. Der gerichtlich beauftragte Sachver­ständige war sich sicher, dass dieses Fahrzeug keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen.

Auch die TÜV-Prüfung am Tag des Verkaufs sei keine Entlastung für den Verkäufer. Beziehe er eine dritte Partei mit ein, um seiner Untersu­chungs­pflicht nachzu­kommen, sei er verant­wortlich, falls dieser Dritte bei der Prüfung einen Fehler mache.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 28. Februar 2014 (AZ: 11 U 86/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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