So steht der Sturz im Treppenhaus einer nahegelegenen Sparkasse nach dem Mittagessen in der dortigen Kantine nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Mittagessen in der Nachbarkantine
Eine Lehrerin hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen. Auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz stürzte sie noch im Treppenhaus des Sparkassengebäudes und verletzte sich erheblich am Knie. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser Weg mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.
Niederlage in zwei Instanzen
Das sahen auch die Stuttgarter Richter so. Die über Jahrzehnte in ständiger Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für so genannte Wegeunfälle auf den öffentlichen Verkehrsraum, der durch die Außentüren von Gebäuden begrenzt werde, sei weiter zeitgemäß. Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben werde und ob die Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg am 13. Dezember 2013 (AZ: L 8 U 1506/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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