Auch wenn grundsätzlich die Arbeitsleistung auch über den Tod des Arbeitgebers hinaus erbracht werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung wirksam sein. Der Tod eines Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dafür muss das Arbeitsverhältnis allerdings „mit dem Leben des Arbeitgebers stehen und fallen“. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für die persönliche Pflege des Arbeitgebers verantwortlich war. Dann ist auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Gießen.
Fristlose Kündigung nach Tod des Arbeitgebers
Der Mann war seit Januar 2009 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er 37 Jahre alt. Seine Aufgabe umfasste neben der persönlichen Assistenz die private und persönliche Pflege der Frau. Dafür erhielt er ein Bruttogehalt von 3100 Euro monatlich. Die Kündigungsfrist war mit drei Monaten vereinbart worden. Die Arbeitgeberin beschäftigte in der Regel nicht mehr als zehn Mitarbeiter.
Nach dem Tod der Arbeitgeberin kündigten die Erben im Juli 2012 das Arbeitsverhältnis des Mannes fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung
Die Klage gegen die Kündigung war erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung insgesamt wirksam ist. Zwar stelle der Tod eines Arbeitgebers nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Auch entfalle mit dem Tod des Arbeitgebers nicht zwangsläufig automatisch der Arbeitsplatz. Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung müssten allerdings alle Interessen berücksichtigt werden. Aus Sicht des Gerichtes sei es unzumutbar, den Mann weiter zu beschäftigen, auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn das Arbeitsverhältnis untrennbar mit der Person des Arbeitgebers verbunden sei, bilde dessen Tod einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Dies sei hier der Fall, da der Mann als persönlicher Assistent der Frau tätig gewesen sei. Die Arbeitsleistung werde hier mit dem Tod der Arbeitgeberin sinnlos und der Arbeitsplatz entfalle.
Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
In diesem Fall sei auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Üblicherweise sei es allerdings einem Arbeitgeber zuzumuten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Hier sei aber das Besondere, dass die Stelle an die Person der Arbeitgeberin gebunden war.
Jedoch ende das Arbeitsverhältnis nicht automatisch fristlos, also mit dem Ausspruch der Kündigung. Hier dürfe der Betroffene nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Daher gelte hier die sogenannte Auslauffrist. Diese Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses orientiere sich an den gesetzlichen Kündigungsfristen. Aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses sei im vorliegenden Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat nach dem Monat der Kündigung vorgesehen. Solange sei der Mann noch beschäftigt, jedoch nicht so lange wie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen habe. Arbeitsgericht Gießen am 27. Februar 2014 (AZ: 11 Ca 267/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.03.2015