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Tierhaltung: Eine Katze ist kein kleines Tier

(DAV). Ein Mieter darf in seiner Wohnung Kleintiere halten. Katzen allerdings gehören nicht mehr zu den Kleintieren. Hier gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Allerdings: Ganz ohne Grund darf der Vermieter die Haltung von Katzen nicht verbieten, so das Amtsgericht München.

Der Fall

Die Mieterin einer Wohnung mit rund 40 Quadrat­metern Wohnfläche schaffte sich zwei Katzen an und befestigte auf dem Balkon zwischen Brüstung und darüber liegendem Balkon ein Katzennetz. In ihrem Mietvertrag stand, dass das Halten eines Tieres ohne Einwil­ligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen waren Kleintiere „im Rahmen des vertrags­gemäßen Gebrauchs“.

Die Entscheidung

Die Vermieter waren weder mit den Katzen noch dem Netz einver­standen. Sie klagten, hatten jedoch nur teilweise Erfolg. Katzen seien keine Kleintiere, so dass ihre Haltung ohne Einwil­ligung des Vermieters grundsätzlich nicht erlaubt sei, stellten die Richter klar. Vermieter dürften allerdings ihre Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn das Tier die Wohnung beeinträchtige oder andere Personen belästige oder gefährde. Nichts davon sahen die Richter im Fall der zwei Katzen: Die Tiere würden lediglich in der Wohnung gehalten – eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter scheide also aus. Und von einer Lärmbe­läs­tigung sei ohnehin nicht die Rede gewesen.

Die Behauptung der Vermieter, die Katzen würden den Teppich beschädigen und verunreinigen, habe sich als Behauptung ins Blaue hinein heraus­ge­stellt. Auf Nachfrage hätten die Vermieter angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuteten. Auch lasse die Größe der Wohnung die Haltung der zwei Katzen ohne weiteres zu. Triftige Gründe, die Katzen­haltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben.

Die Mieterin sei jedoch verpflichtet, das Katzennetz zu entfernen, da davon eine optische Beeinträch­tigung ausgehe, die die Vermieter nicht dulden müssten. Die Mieterin werde durch die Pflicht zur Entfernung auch nicht unverhält­nismäßig in ihren Rechten eingeschränkt. Sie könne die Katzen in der Zeit auf den Balkon lassen, in der sie anwesend sei und sie beaufsichtigen könne.

Amtsgericht München am 26. Juli 2012 (AZ: 411 C 6862/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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