Der Fall
Die Mieterin einer Wohnung mit rund 40 Quadratmetern Wohnfläche schaffte sich zwei Katzen an und befestigte auf dem Balkon zwischen Brüstung und darüber liegendem Balkon ein Katzennetz. In ihrem Mietvertrag stand, dass das Halten eines Tieres ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen waren Kleintiere „im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs“.
Die Entscheidung
Die Vermieter waren weder mit den Katzen noch dem Netz einverstanden. Sie klagten, hatten jedoch nur teilweise Erfolg. Katzen seien keine Kleintiere, so dass ihre Haltung ohne Einwilligung des Vermieters grundsätzlich nicht erlaubt sei, stellten die Richter klar. Vermieter dürften allerdings ihre Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn das Tier die Wohnung beeinträchtige oder andere Personen belästige oder gefährde. Nichts davon sahen die Richter im Fall der zwei Katzen: Die Tiere würden lediglich in der Wohnung gehalten – eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter scheide also aus. Und von einer Lärmbelästigung sei ohnehin nicht die Rede gewesen.
Die Behauptung der Vermieter, die Katzen würden den Teppich beschädigen und verunreinigen, habe sich als Behauptung ins Blaue hinein herausgestellt. Auf Nachfrage hätten die Vermieter angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuteten. Auch lasse die Größe der Wohnung die Haltung der zwei Katzen ohne weiteres zu. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben.
Die Mieterin sei jedoch verpflichtet, das Katzennetz zu entfernen, da davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht dulden müssten. Die Mieterin werde durch die Pflicht zur Entfernung auch nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt. Sie könne die Katzen in der Zeit auf den Balkon lassen, in der sie anwesend sei und sie beaufsichtigen könne.
Amtsgericht München am 26. Juli 2012 (AZ: 411 C 6862/12)
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