Der Fall
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschiedenen Fall hatte der Erblasser in seinem handgeschriebenen Testament durch Pfeilverbindungen eine Zuordnung von Personen in seiner Erbfolge dokumentiert. Der verheiratete Mann hinterließ eine weitläufige Verwandtschaft und eine nichteheliche Lebensgefährtin. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht verweigerte dies.
Die Entscheidung
Zu Unrecht. Das Testament entspreche nicht den Formvorschriften, daher sei es insgesamt unwirksam. Der Witwe stehe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge der Erbschein zu. Die erforderliche Schriftform eines Testaments solle den Erblasser zwingen, den letzten Willen wohlüberlegt und nicht übereilt niederzulegen.
Zudem dokumentiere die Handschrift nachprüfbar die Identität des Schreibers. Pfeilverbindungen oder zeichnerische Darstellungen könnten jedoch jederzeit abgeändert werden, ohne dass dies ein Gutachter prüfen könnte. Eine zeichnerische Gestaltung genüge daher nicht der geforderten Übereilungs- und Überlegungsschutzfunktion.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 11. Februar 2013 (AZ: 20 W 542/11)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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