Nein. Auch wer geschäftsunfähig ist, kann wirksame Testamente aufsetzen. Voraussetzung ist, dass man den eigenen Willen erkennt und die Bedeutung des letzten Willens erfasst.
Wer behauptet, der Erblasser habe an Demenz gelitten, muss dies auch untermauern können: Es reicht nicht, nur diese Behauptung aufzustellen, vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht und Nachweise vorgelegt werden. Nur aufgrund der Behauptung muss das Gericht nicht prüfen, ob die angebliche Demenz wirklich vorlag.
Aus einer Geschäftsunfähigkeit folgt nicht automatisch eine Testierunfähigkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Demenz nur behauptet
Mit ihrem bereits verstorbenen Mann hatte die spätere Erblasserin vereinbart, eine Stiftung zu errichten, die alles erben sollte. Nach dem Tod der Frau beantragte die Stiftung die Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbin. Dagegen wehrten sich die beiden Geschwister der Verstorbenen. Sie behaupteten, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ und zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments geschäftsunfähig gewesen. Letzteres bestätigte auch der Notar. Er wies aber auch darauf hin, dass er mit der Frau über die Stiftung als Alleinerbin gesprochen habe. Der Frau sei klar gewesen, dass die Stiftung alles erben würde, als sie ihr Testament aufsetzte. Sie habe ihren Willen auch so verstanden. Dass das gesamte Vermögen an die Stiftung gehen solle, sei erkennbarer Wille der Erblasserin gewesen, zumal sie keine Kinder habe.
Das Amtsgericht forderte die Geschwister auf, ihre Behauptungen durch ärztliche Dokumentationen zu belegen. Dem kamen sie nicht nach. Daraufhin erließ es den Erbschein.
Kein Nachweis der Testierunfähigkeit – Testament gilt
Die Beschwerde der Geschwister gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Testierunfähigkeit der Frau sei nur behauptet aber nicht untermauert. Für eine Testierunfähigkeit müssten die Betroffenen wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen unfähig sein, ihren Willen zu erkennen und danach zu handeln. Wer aber die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkenne, sei testierfähig. Und zwar gelte das unabhängig davon, ob man geschäftsfähig sei, hob das Gericht hervor. Nach Auskunft des Notars habe die Erblasserin verstanden, worum es ging und ihren Willen zum Ausdruck gebracht. Das Gericht müsse allein aufgrund der bloßen Behauptung der Demenz keine eigenen Untersuchungen anstellen. Die Stiftung sei daher die Alleinerbin.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. November 2013 (AZ: I-3 Wx 98/13)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.04.2014