Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Jedenfalls dann, wenn mit dem vom Konto des Pflegebedürftigen abgehobenen Geld für dessen Versorgung eingekauft werden sollte. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts.
Arbeitsunfall auf dem Weg zum Geldautomat
Die Frau pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Sie erledigte mit der EC-Karte ihrer Schwiegermutter deren Einkäufe. Dazu hob sie ein bis zweimal monatlich bei der Filiale Geld vom Konto der Schwiegermutter ab, um einige Einkäufe bar zahlen zu können. Andere Einkäufe beglich sie mit der EC-Karte. Während einer Besorgung für ihre Schwiegermutter stürzte die Schwiegertochter auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße und zog sich Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule zu. Die gesetzliche Unfallversicherung sah hierin keinen Arbeitsunfall. Die Klage der Frau hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Landessozialgericht bekam sie Recht: Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest.
Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger
Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebe, erhalte Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Geldautomat.
Bayerisches Landessozialgericht am 27. März 2013 (AZ: L 2 U 516/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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