Der Mieterin einer Münchner Wohnung wurde Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie seit August keine Miete mehr gezahlt hatte. Bereits im Juli des gleichen Jahres hatte es eine Kündigung wegen ausstehender Mieten in den Monaten Dezember 2010 bis Mai 2011 gegeben. Diesen Rückstand hatte die Mieterin allerdings nach der Kündigung beglichen. Die erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Sie habe erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit geschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt habe.
Die Vermieterin habe im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Die Tochter habe an der Wohnungstür sturmgeklingelt. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter massive Angstzustände bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer Mutter gehabt. Dennoch habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen, da sie den durch die Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden daher mindestens 15.000 Euro Schadensersatz zu. Nachdem die Mieterin nicht auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht und verpflichtete die Mieterin zur Räumung. Die fristlose Kündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam. Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht. Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im "Sturmklingeln" sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Frau freigestanden hätte, zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehme, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Vermieterin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, das wichtige Schreiben persönlich zu übergeben.
Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln" in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Tochter der Mieterin durch einen einmaligen Vorfall von “Sturmklingeln" so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013