Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen
Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte ihr das Unternehmen fristlos. Gegen die Kündigung klagte die Frau. Sie habe schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus gearbeitet. Deswegen habe ihr der Betriebsleiter mehrfach vorgeschlagen, dass sie unter den Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.
Keine Abmahnung notwendig
Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen hielten die Richter für wirksam. Die Frau habe durch diese Abrechnungspraxis Lohnsteuer und Sozialabgaben gespart. Dabei habe sie gewusst, dass ihr Vorgehen gesetzwidrig sei. Es handele sich um Steuerhinterziehung und sei damit strafbar.
Die Verfehlung wiege auch schwerer als die langjährige Betriebszugehörigkeit, ihre Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreie Tätigkeit in der anderen Waagschale.
Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten andere in die Straftaten mit hineingezogen habe.
Arbeitsgericht Kiel am 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca 1793 a/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum