Im zugrundeliegenden Fall verlangte ein Vermieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Allerdings hatte er mit seinem Mieter eine Staffelmiete bis zum Jahr 2037 vereinbart. Das Landgericht Krefeld entschied schließlich zugunsten des Mieters: Eine Erhöhung während der Laufzeit einer Staffel ist ausgeschlossen, befanden die Richter (Az: 2 S 52/14). Dem Gericht zufolge behalte die Staffelmietvereinbarung auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Vertrag den allgemeinen Hinweis enthält, dass die Miete nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verändert werden kann.
- Datum