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Sonder­zahlung für Gewerk­schafts­mit­glieder erlaubt

(dpa).Dürfen nur Gewerk­schafts­mit­glieder einen Ausgleich für einen Lohnverzicht erhalten, den die gesamte Belegschaft erbringt? Ja, bestätigt das Bundes­ar­beits­gericht in einem aktuellen Urteil.

Gewerk­schaften dürfen bei Sanierungs­ver­hand­lungen wie bei Opel Sonder­zah­lungen allein für ihre Mitglieder vereinbaren. Derartige Leistungen des Arbeit­gebers, die nur Gewerk­schafts­mit­gliedern zugute­kommen, verstießen nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, stellte das Bundes­ar­beits­gericht in Erfurt klar. Daher sei auch die bei der Opel-Rettung vereinbarte Besser­stellung von IG Metall-Mitgliedern nicht zu beanstanden. Die obersten Arbeits­richter wiesen somit die Klagen von acht Rüssels­heimer Opel-Mitarbeitern ab.Der Autobauer Opel hatte im Zuge der Sanierungs­ver­hand­lungen im Jahr 2010 mit der IG Metall die Zahlung einer sogenannten Erholungs­beihilfe in Höhe von 200 Euro an deren Mitglieder vereinbart. Dafür wendete das Unternehmen rund acht Millionen Euro auf. Die Zahlungen erfolgten nicht direkt, sondern über einen IG Metall-nahen Verein mit Sitz im Saarland. Zur Rettung des Unternehmens hatte die Belegschaft damals Zugeständnisse gemacht.Mit einem Ausgleich des Lohnver­zichts ausschließlich für IG Metaller werde eine Zwei-Klassen-Gesell­schaft im Unternehmen geschaffen, argumen­tierte Joachim Holthausen, einer der Anwälte der Klägerseite. Das sah der Vierte Senat jedoch anders. Gewerk­schaften hätten das Recht, allein für ihre Mitglieder Leistungen durchzu­setzen. Deshalb hätten die nicht in der IG Metall organi­sierten Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf diese Beihilfe, sagte der Vorsitzende Richter, Mario Eylert.

Das Bundes­ar­beits­gericht hatte bereits im Jahr 2009 Sonder­leis­tungen für Gewerk­schafts­mit­glieder grundsätzlich für zulässig erklärt. Allerdings setzten die Richter dieser gängigen Praxis auch Grenzen. So darf durch die Höhe der Zahlungen kein übermäßiger Druck auf Arbeit­nehmer zum Eintritt in eine Gewerk­schaft ausgeübt werden. Daher geht es bei diesen Sonder­zah­lungen in der Regel um kleinere Beträge. Der Fall Opel spiegele ein Stück der Gewerk­schafts­politik wider, Sonder­vorteile für ihre Mitglieder bei einem Lohnverzicht heraus­zu­handeln, sagte Rechts­anwalt Burkard Göpfert, der den Autobauer vor Gericht vertrat.

Bundes­ar­beits­gericht Erfurt am 21. Mai (AZ: 4 AZR 50/13) 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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