Vermittlungsversuche etwa durch den Ehemann oder den Betriebsrat blieben ebenso erfolglos wie die Drohung mit Polizei und Kündigung. Erst nach knapp drei Stunden verließ die Frau unter Polizeibegleitung den Betrieb.
Das Unternehmen kündigte ihr einen Tag später fristlos, hilfsweise ordentlich, nachdem die Frau eine E-Mail an einen großen Verteiler geschickt hatte, in der sie ihr eigenes Verhalten nicht erwähnte, den Arbeitgeber aber diskreditierte. Die Frau, die seit 1992 in dem Betrieb tätig war, klagte gegen die Kündigung.
Vor dem Landesarbeitsgericht war die Frau nur teilweise erfolgreich. Sie hat demnach «eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen». Für eine fristlose Kündigung reichte dies unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zwar nicht, wohl aber für eine ordentliche Kündigung, wie es hieß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 6. Mai 2015 (AZ: 3 Sa 354/14)
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