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Sex darf die nächtliche Ruhe der Mieter nicht stören

(red). Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens herrscht Nachtruhe. In dieser Zeit haben Bewohner eines Mietshauses Anspruch, ungestört zu schlafen. Wenn Nachbarn in dieser Zeit aber laut Geschlechts­verkehr ausüben, kann ihnen das untersagt werden.

Das entschied das Arbeits­gericht Rendsburg und zielt damit nicht nur auf lautes Gestöhne und Geschreie beim Sex. Auch Streitereien müssten nachts auf Zimmer­laut­stärke ausgetragen werden.

Geklagt hatte ein Mieter, der sich durch den Geschlechts­verkehr seiner Nachbarn in seiner nächtlichen Ruhe gestört sah. Der Kläger beanstandete durch die Ruhestö­rungen gesund­heitlich angeschlagen zu sein und die Berufs­tä­tigkeit nicht mehr konzen­triert und ordnungsgemäß ausüben zu können. Er und seine Frau hätten die Nachbarn bereits mehrfach erfolglos abgemahnt. Neben der lauten Ausübung des Geschlechts­verkehrs, hätte das Nachbarspaar auch überlaut geredet und gestritten.

Das Gericht erklärte die Klage für begründet. Zwar sei man als Mieter nicht zur völligen Lautlo­sigkeit verpflichtet. Die Ausübung des Geschlechts­verkehrs, der die Nachbarn nachts aus dem Schlaf aufwachen lässt, sei jedoch nicht mehr als normaler Mietge­brauch anzusehen.

Amtsgericht Rendsburg am 16. Dezember 1994 (AZ: 18(11) C 766/94)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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