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Tipps&Urteile

Schutz der Unfall­ver­si­cherung greift nicht für verletzten Jäger

(DAA). Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit sind oft fließend. Gestritten wird deshalb, ob man bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung steht. Dies war auch bei einer tragischen Verletzung eines Jägers der Fall.

Ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines wenige Tage zuvor erlegten Hirsches verletzt, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg am 21. März 2024 (AZ: L 3 U 62/23). Hierauf weist anwalt­auskunft.de, das Verbrau­cher­rechts­portal des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), hin.

Jagdausflug im Spreewald

Der 43-jährige Kläger, Inhaber eines Jagdbe­ge­hungs­scheins, begab sich gemeinsam mit einem Revier­pächter in die Kühlkammer, um einen erlegten Hirsch zu zerlegen. Doch der Ausflug endete tragisch, als das Tier von der Decke fiel, den Kläger unter sich begrub und schwer verletzte.

Urteil: Kein Arbeits­unfall des Jägers

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Arbeits­unfall handelte. Der Kläger sei als Jagdgast nicht wie ein Beschäf­tigter versichert gewesen. Die Tätigkeit des Zerlegens habe im Zusammenhang mit seiner persön­lichen Jagdlei­den­schaft gestanden und nicht mit einer beruflichen Beschäf­tigung.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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