Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Schmer­zensgeld nach unerlaubter Umbettung der Urnen der Eltern

(DAV). Leider kommt es nach dem Tod der Eltern unter Geschwistern nicht selten zu heftigen Streitig­keiten. Selbst über die Frage des Bestat­tungsortes herrscht oft Uneinigkeit. Ein Lehrstück darüber, was passieren kann, wenn der Erblasser keinen Grundvertrag mit der Bestimmung des Ortes der letzten Ruhe aufgesetzt hat, ist ein Fall, den das Landgericht Ulm zu entscheiden hatte.

Wer die Leichen oder Urnen der Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfür­sor­gerecht zu besitzen, stört die Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf Schmer­zensgeld. Das Totenfür­sor­gerecht folgt auch nicht aus dem Umstand, dass man das Grabnut­zungsrecht hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landge­richts Ulm.

Die zerstrittenen vier Schwestern

Vier Schwestern stritten sich nach dem Tod der Eltern, auf welchem Friedhof deren Urnen bestattet werden sollten. Die Mutter war zuerst gestorben, und der Vater hatte ihre Urne am gemeinsamen Wohnort beisetzen lassen. Die Schwestern waren so zerstritten, dass sie sich auch über die Grabpflege nicht einigen konnten. So konnte es passieren, dass eine Schwester den Blumen­schmuck der anderen vom Elterngrab entfernte. Nach dem Tod des Vaters wurde dessen Urne neben der seiner Frau beigesetzt. Zwei Schwestern hatte der Vater eine transmortale Vollmacht zur Gesund­heits­fürsorge, Betreuung und zu weiteren Rechts­be­reichen erteilt. Eine Schwester beantragte, das Grab der Eltern auf sie als Grabnut­zungs­be­rechtigte umzuschreiben. Weiter veranlasste sie die Umbettung beider Urnen auf einen Friedhof in ihrem 24 Kilometer entfernten Wohnort. Die anderen Schwestern verklagten diese, die Eltern wieder zurück­zu­betten und ihnen Schmer­zensgeld zu zahlen. Die beklagte Schwester war der Meinung, die Eltern hätten es so gewollt. Außerdem erleichtere dies auch die Grabpflege.

Rückbettung und Schmer­zensgeld

Das alleinige Totenfür­sor­gerecht leite sich nicht aus dem Grabnut­zungsrecht für das ursprüngliche Elterngrab ab, so das Gericht. Aus dem Grabnut­zungsrecht ergebe sich nicht einmal ein Umgangsrecht mit der Leiche.

Darüber hinaus sei nicht bewiesen, dass die Eltern eine Umbettung gewollt hätten. Daher hätten die Schwestern nicht einmal gemein­schaftlich eine Umbettung veranlassen dürfen. Der Willen der Verstorbenen – auch der vorver­storbenen Mutter – wiege mehr als der Willen der Kinder. Die Totenruhe müsse möglichst ungestört bleiben, „gleich ob es sich um eine Urne oder eine bestattete Leiche handelt“. Die beklagte Frau müsse die Rückbettung vornehmen lassen und den Schwestern je 500 Euro Schmer­zensgeld zahlen. Ihre Schwestern hätten die Störung der Totenruhe und den Verlust des Ortes ihrer Trauer um die Eltern nicht verhindern und ihr Totenfür­sor­gerecht nicht mehr wahrnehmen können.

Es sei auch zumutbar, die Grabpflege 24 Kilometer entfernt vorzunehmen.

Der Tipp der DAV-Erbrechts­anwälte:

Dieser Streit hätte verhindert werden können, wenn der Erblasser zusätzlich zu seiner Vorsor­ge­vollmacht einen Grundvertrag errichtet und darin den Ort der letzten Ruhe genannt hätte. 

Landgericht Ulm am 20. Januar 2012 (AZ: 2 O 356/11)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

Zurück