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Schlechte Leistungen während Ausbildung – keine Kündigung

(DAV). Über einem Mitarbeiter, der schlechte Leistungen erbringt, schwebt das Damokles­schwert der Kündigung. Doch kann auch einem Auszubil­denden, der nicht die erwartete Leistung erbringt, gekündigt werden?

Nein, sagen die Richter des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz. Nur weil ein Auszubil­dender in der Ausbildung schlechte Leistungen erbringt, darf ihm sein Ausbil­dungs­betrieb nicht ohne weiteres kündigen.

Durch die Zwischen­prüfung gerasselt

Ein Maurer­lehrling und sein Ausbil­dungs­betrieb stritten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeit­gebers. Unter anderem argumen­tierte dieser mit den schlechten Leistungen des Lehrlings. Er sei nicht in der Lage, einfachste Maurer­ar­beiten durchzu­führen und daher für den Maurerberuf völlig ungeeignet. Dies belege auch der Umstand, dass der Lehrling in der Zwischen­prüfung für den praktischen Teil mit mangelhaft benotet worden sei.

Das Gericht entschied, dass dies kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Der Ausbilder könne ein Ausbil­dungs­ver­hältnis nicht mit der pauschalen Behauptung fristlos beenden, der Auszubildende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrschein­lichkeit in der Abschluss­prüfung versagen. Es verhalte sich umgekehrt: Wenn der Auszubildende nach einer nicht bestandenen Abschluss­prüfung dies wünsche, könne das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis bis zur nächst­mög­lichen Wieder­ho­lungs­prüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert werden. Hieraus ergebe sich, dass schlechte Leistungen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses nur dann in Frage kämen, wenn feststehe, dass auf Grund der aufgetretenen Ausbil­dungs­lücken eine erfolg­reiche Abschluss­prüfung ausgeschlossen sei. Das müsse der Ausbilder beweisen können. Und er müsse dies außerdem im Kündigungs­schreiben mitgeteilt haben. Im vorlie­genden Fall habe der Arbeitgeber lediglich auf das schlechte Ergebnis der Zwischen­prüfung verwiesen und beanstandet, hierüber nicht informiert worden zu sein. Er habe nicht einmal ansatzweise Tatsachen genannt, aus denen sich ergäbe, dass ein Erfolg bei der Abschluss­prüfung vollkommen ausgeschlossen sei.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 25. April 2013 (AZ: 10 Sa 518/12).

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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