Nein, sagen die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Nur weil ein Auszubildender in der Ausbildung schlechte Leistungen erbringt, darf ihm sein Ausbildungsbetrieb nicht ohne weiteres kündigen.
Durch die Zwischenprüfung gerasselt
Ein Maurerlehrling und sein Ausbildungsbetrieb stritten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitgebers. Unter anderem argumentierte dieser mit den schlechten Leistungen des Lehrlings. Er sei nicht in der Lage, einfachste Maurerarbeiten durchzuführen und daher für den Maurerberuf völlig ungeeignet. Dies belege auch der Umstand, dass der Lehrling in der Zwischenprüfung für den praktischen Teil mit mangelhaft benotet worden sei.
Das Gericht entschied, dass dies kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Der Ausbilder könne ein Ausbildungsverhältnis nicht mit der pauschalen Behauptung fristlos beenden, der Auszubildende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Abschlussprüfung versagen. Es verhalte sich umgekehrt: Wenn der Auszubildende nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung dies wünsche, könne das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert werden. Hieraus ergebe sich, dass schlechte Leistungen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nur dann in Frage kämen, wenn feststehe, dass auf Grund der aufgetretenen Ausbildungslücken eine erfolgreiche Abschlussprüfung ausgeschlossen sei. Das müsse der Ausbilder beweisen können. Und er müsse dies außerdem im Kündigungsschreiben mitgeteilt haben. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber lediglich auf das schlechte Ergebnis der Zwischenprüfung verwiesen und beanstandet, hierüber nicht informiert worden zu sein. Er habe nicht einmal ansatzweise Tatsachen genannt, aus denen sich ergäbe, dass ein Erfolg bei der Abschlussprüfung vollkommen ausgeschlossen sei.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. April 2013 (AZ: 10 Sa 518/12).
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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