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Schäden am Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden

(dpa/tmn). Schäden an aufgegebenem Gepäck müssen der Airline spätestens innerhalb von sieben Tagen nach dem Flug schriftlich gemeldet werden. Eine mündliche Erklärung am Flughafen reicht nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsge­richts Bremen hervor (Az.: 9 C 244/13), auf das die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hinweist. Die Richter berufen sich dabei auf das Montrealer Abkommen.

In dem verhan­delten Fall war auf dem Flug von Bremen nach Bergamo der Koffer eines Passagiers beschädigt worden. Nach seinen Angaben fehlten mehrere Gegenstände im Wert von zusammen 1212,85 Euro. Direkt am Flughafen erstattete er mündlich eine Schadens­anzeige. Erst elf Tage später schickte er auch per Post einen Schadens­report. Nach Ansicht des Gerichts war das zu spät.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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