Dann kann der Mitarbeiter Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat wegen einer solchen Diskriminierung einen Arbeitgeber verpflichtet, 6.000 Euro an die Mitarbeiterin zu zahlen.
Wunsch nach Wiedereingliederung
Seit dem ersten Januar 2009 war die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt. Sie ist schwerbehindert. Da es ihr Ziel war, wieder zu arbeiten, legte sie ihrem Arbeitgeber Ende Mai 2012 einen Plan zur Wiedereingliederung vor. Danach wollte sie auf Vorschlag ihres Arztes mit drei Stunden täglich beginnen. Bis zum Juli sollte die volle Arbeitszeit erreicht werden. Der Arbeitgeber lehnte die Wiedereingliederungsmaßnahme jedoch ab. Die Klägerin fühlte sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert und klagte.
6.000 Euro Schadensersatz
Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihr wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Schadensersatz in Höhe von zwei Monatsgehältern (6.000 Euro) zu. Selbst wenn die Mitarbeiterin – auch wegen der Wiedereingliederung – ihre alte Tätigkeit nicht ausüben könnte, sei der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, ihr eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Kurz gesagt: Der Arbeitgeber sei verpflichtet, alles zu tun, um behinderte Mitarbeiter wieder einzugliedern. In diesem Fall sei die Frau wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt worden als andere Mitarbeiter und würde somit diskriminiert. „Während Mitarbeiter ohne Einschränkung beschäftigt werden, wird der Klägerin die zeitlich begrenzte Beschäftigung verweigert“, führt das Gericht aus. Der Arbeitgeber hätte ihr Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederung zuweisen müssen, die ihren Fähigkeiten und dem Grad der Behinderung entsprächen. Stattdessen habe er die Wiedereingliederung ganz abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts reicht die Verweigerung der Wiedereingliederung als Indiz für die Diskriminierung.
Behinderte Arbeitnehmerin benachteiligt
Schwerbehinderte stünden unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Sie müssten in allen Lebenslagen und im Berufsleben gefördert werden. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Wiedereingliederung sei schwerwiegend. Dadurch würde sich nicht nur die Wiedereingliederung, sondern auch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben verzögern.
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24. September 2013 (AZ: 3 Ca 3021/13)
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