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Schadens­ersatz wegen Ablehnung der Wieder­ein­glie­derung

(red/dpa). Arbeit­nehmer, die wegen längerer Krankheit fehlen, können später wieder eingegliedert werden. So ist eine schrittweise Aufnahme der Tätigkeit möglich. Was aber, wenn der Arbeitgeber diese Maßnahme verweigert – womöglich wegen einer Behinderung?

Dann kann der Mitarbeiter Schadens­ersatz wegen Diskri­mi­nierung verlangen. Das Arbeits­gericht Bremen-Bremerhaven hat wegen einer solchen Diskri­mi­nierung einen Arbeitgeber verpflichtet, 6.000 Euro an die Mitarbeiterin zu zahlen. 

Wunsch nach Wieder­ein­glie­derung

Seit dem ersten Januar 2009 war die Mitarbeiterin arbeits­unfähig erkrankt. Sie ist schwer­be­hindert. Da es ihr Ziel war, wieder zu arbeiten, legte sie ihrem Arbeitgeber Ende Mai 2012 einen Plan zur Wieder­ein­glie­derung vor. Danach wollte sie auf Vorschlag ihres Arztes mit drei Stunden täglich beginnen. Bis zum Juli sollte die volle Arbeitszeit erreicht werden. Der Arbeitgeber lehnte die Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme jedoch ab. Die Klägerin fühlte sich wegen ihrer Behinderung diskri­miniert und klagte. 

6.000 Euro Schadens­ersatz

Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihr wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG) Schadens­ersatz in Höhe von zwei Monats­ge­hältern (6.000 Euro) zu. Selbst wenn die Mitarbeiterin – auch wegen der Wieder­ein­glie­derung – ihre alte Tätigkeit nicht ausüben könnte, sei der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, ihr eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Kurz gesagt: Der Arbeitgeber sei verpflichtet, alles zu tun, um behinderte Mitarbeiter wieder einzugliedern. In diesem Fall sei die Frau wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt worden als andere Mitarbeiter und würde somit diskri­miniert. „Während Mitarbeiter ohne Einschränkung beschäftigt werden, wird der Klägerin die zeitlich begrenzte Beschäf­tigung verweigert“, führt das Gericht aus. Der Arbeitgeber hätte ihr Tätigkeiten im Rahmen der Wieder­ein­glie­derung zuweisen müssen, die ihren Fähigkeiten und dem Grad der Behinderung entsprächen. Stattdessen habe er die Wieder­ein­glie­derung ganz abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts reicht die Verwei­gerung der Wieder­ein­glie­derung als Indiz für die Diskri­mi­nierung. 

Behinderte Arbeit­nehmerin benach­teiligt

Schwer­be­hinderte stünden unter einem besonderen gesetz­lichen Schutz. Sie müssten in allen Lebenslagen und im Berufsleben gefördert werden. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Wieder­ein­glie­derung sei schwer­wiegend. Dadurch würde sich nicht nur die Wieder­ein­glie­derung, sondern auch der Wieder­einstieg ins Erwerbsleben verzögern.

Arbeits­gericht Bremen-Bremerhaven am 24. September 2013 (AZ: 3 Ca 3021/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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