Dem Mieter einer Einzimmerwohnung in München wurde im Jahre 2008 gekündigt. Seine Vermieterin trug damals vor, dass sie beabsichtige, ihren Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und bezweifelte den geltend gemachten Eigenbedarf.
Im anschließenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht München bestritt er auch die Absicht der Vermieterin, in die Wohnung einzuziehen. Schließlich schlossen aber beide einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 2.400 Euro, und die Vermieterin verzichtete auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Der Mieter zog fristgerecht aus. Die Vermieterin zog dann allerdings nicht in die Wohnung ein, sondern übertrug das Eigentum an der Wohnung auf ihre Mutter. Als der Mieter dies bemerkte, verlangte er von seiner ehemaligen Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 4.245 Euro. Es sei jetzt schließlich klar, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Da er nun eine höhere Miete bezahle und auch höhere Umzugskosten gehabt habe, verlange er einen Ausgleich.
Die ehemalige Vermieterin weigerte sich zu zahlen. Der Mieter habe schließlich den Eigenbedarf stets bestritten und sich trotzdem auf den Vergleich eingelassen. Daher wäre selbst eine Täuschung nicht ursächlich für den Schaden. Der Mieter klagte ohne Erfolg.
Grundsätzlich könne ein Mieter vom Vermieter Schadensersatz verlangen, so die Richter, wenn dieser wegen Eigenbedarf kündige, der aber in Wahrheit nicht bestehe. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass zwischen der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausalzusammenhang bestehe. Allein der Abschluss eines Vergleiches führe allerdings noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung dieses Zusammenhangs. Es komme dabei insbesondere darauf an, welchen Sachverhalt die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten. Wollten sie mit dem Vergleich auch den Streit darüber beseitigen, ob der Eigenbedarf bestehe, könne darin Verzicht auf Schadensersatzansprüche gesehen werden. Entscheidend sei es daher, ob die Parteien mit dem Vergleich einen „Schlussstrich“ unter die Vertragsbeziehung ziehen wollten oder ob die Annahme des tatsächlichen Bestehens eines Eigenbedarfs Grundlage des Vergleichs war.
Der Mieter habe bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich habe daher auch dazu gedient, den Streit über die Frage des Eigenbedarfs zu beenden. Die umfangreichen Regelungen zeigten, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet werden sollte. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung durch die Vermieterin und dem Auszug des Mieters bestehe daher nicht mehr.
- Datum