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Schadens­ersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

München/Berlin (DAV). Wenn ein Wohnungs­ei­gentümer seinem Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf schickt und dies nicht den Tatsachen entspricht, dann steht dem Mieter grundsätzlich Schadens­ersatz zu. Wenn beide Seiten aber einen Vergleich schließen, kommt es darauf an, ob so ein „Schluss­strich“ unter das Mietver­hältnis gezogen werden sollte. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsge­richts München vom 13. Januar 2012 (AZ: 474 C 19752/11), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Dem Mieter einer Einzim­mer­wohnung in München wurde im Jahre 2008 gekündigt. Seine Vermieterin trug damals vor, dass sie beabsichtige, ihren Lebens­mit­telpunkt schrittweise nach München zu verlegen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und bezweifelte den geltend gemachten Eigenbedarf.

Im anschlie­ßenden Räumungs­prozess vor dem Amtsgericht München bestritt er auch die Absicht der Vermieterin, in die Wohnung einzuziehen. Schließlich schlossen aber beide einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine Umzugs­kos­ten­beihilfe in Höhe von 2.400 Euro, und die Vermieterin verzichtete auf die Durchführung von Schönheits­re­pa­raturen.

Der Mieter zog fristgerecht aus. Die Vermieterin zog dann allerdings nicht in die Wohnung ein, sondern übertrug das Eigentum an der Wohnung auf ihre Mutter. Als der Mieter dies bemerkte, verlangte er von seiner ehemaligen Vermieterin Schadens­ersatz in Höhe von 4.245 Euro. Es sei jetzt schließlich klar, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Da er nun eine höhere Miete bezahle und auch höhere Umzugs­kosten gehabt habe, verlange er einen Ausgleich.

Die ehemalige Vermieterin weigerte sich zu zahlen. Der Mieter habe schließlich den Eigenbedarf stets bestritten und sich trotzdem auf den Vergleich eingelassen. Daher wäre selbst eine Täuschung nicht ursächlich für den Schaden. Der Mieter klagte ohne Erfolg.

Grundsätzlich könne ein Mieter vom Vermieter Schadens­ersatz verlangen, so die Richter, wenn dieser wegen Eigenbedarf kündige, der aber in Wahrheit nicht bestehe. Voraus­setzung sei jedoch unter anderem, dass zwischen der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausal­zu­sam­menhang bestehe. Allein der Abschluss eines Vergleiches führe allerdings noch nicht zwangs­läufig zur Unterbrechung dieses Zusammenhangs. Es komme dabei insbesondere darauf an, welchen Sachverhalt die Vertrags­parteien zugrunde gelegt hätten. Wollten sie mit dem Vergleich auch den Streit darüber beseitigen, ob der Eigenbedarf bestehe, könne darin Verzicht auf Schadens­er­satz­an­sprüche gesehen werden. Entscheidend sei es daher, ob die Parteien mit dem Vergleich einen „Schluss­strich“ unter die Vertrags­be­ziehung ziehen wollten oder ob die Annahme des tatsäch­lichen Bestehens eines Eigenbedarfs Grundlage des Vergleichs war.

Der Mieter habe bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem seine Vergleichs­be­reit­schaft signalisiert. Der Vergleich habe daher auch dazu gedient, den Streit über die Frage des Eigenbedarfs zu beenden. Die umfang­reichen Regelungen zeigten, dass das Vertrags­ver­hältnis endgültig beendet werden sollte. Ein Kausal­zu­sam­menhang zwischen einer etwaigen Täuschung durch die Vermieterin und dem Auszug des Mieters bestehe daher nicht mehr.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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