Darin wird meist auch eine Rückzahlungsvereinbarung der Fortbildungskosten festgelegt. Wünschenswert ist auch die Aufnahme des Kostenrisikos für den betroffenen Mitarbeiter. Wird dieser Betrag nicht schriftlich fixiert, muss ihm dies aber zumindest mündlich mitgeteilt werden. Die mündliche Vereinbarung reicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers
Der Mitarbeiter war als Gesundheits-und Krankenpfleger bei der Caritas beschäftigt. Als er sich zum OP-Pfleger weiterbilden lassen wollte, trafen er und sein Arbeitgeber eine Weiterbildungsvereinbarung.
Demnach stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die notwendige Weiterbildungszeit frei, zahlte seine Bezüge weiter und übernahm die Kosten der Weiterbildung. Der Mitarbeiter seinerseits hatte dem Arbeitgeber diese Aufwendungen zu ersetzen, würde er auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierbei sollten für jeden Monat der Weiterbeschäftigung nach der Fortbildung 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen werden. Die Höhe der Kosten wurde in der Vereinbarung nicht erwähnt.
Tatsächlich kündigte der Mitarbeiter 14 Monate nach Ende der Fortbildung. Der Arbeitgeber verlangte, die Weiterbildungskosten anteilig ersetzt zu bekommen.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
In der ersten Instanz hatte die Klage zunächst keinen Erfolg. Für das Arbeitsgericht in Nürnberg war es dem Mitarbeiter nicht zuzumuten, dass die Kosten der Rückerstattung nicht in der Weiterbildungsvereinbarung benannt wurden. Die erste Instanz stellte damit einen Verstoß gegen das Transparenzgebot fest.
Nicht so das Landesarbeitsgericht in Nürnberg. Es reichte dem Landesarbeitsgericht aus, dass die Kosten dem Mitarbeiter mündlich mitgeteilt worden waren. Im Übrigen sei es auch üblich, dass Mitarbeiter an dem Kostenrisiko einer Weiterbildungsmaßnahme beteiligt würden. Auch seien seine Dienstbezüge nach erfolgreicher Weiterbildung um 200 Euro angehoben worden.
Die Aufnahme einer Erstattungspflicht in die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien stieße nicht auf grundsätzliche Bedenken, so das Gericht. Schließlich dienten die Weiterbildungsmaßnahmen beiden Vertragsparteien.
Zum Transparenzgebot führte das Gericht aus: „Hinsichtlich der Erstattung von Fortbildungskosten ist dem Transparenzgebot nur dann genügt, wenn die gegebenenfalls vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des möglichen angegeben werden." In der Konsequenz bedeute dies, dass die Kosten nicht schriftlich fixiert werden müssten. Es reiche aus, dass in diesem Fall die Kosten, gedeckelt auf 6.000 Euro, dem Mitarbeiter mündlich mitgeteilt worden seien.
Landesarbeitsgericht Nürnberg am 20. August 2014 (AZ: 4 Sa 96/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015