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Rentner kann Ersatz von Mietwa­gen­kosten auch bei wenigen Fahrten verlangen

(DAV). Unfallopfer haben umfassende Rechte, die ihnen die gegnerische Versicherung freiwillig nicht unbedingt zugestehen will. Dazu gehört auch der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen. Selbst wenn man den Wagen nur wenig fährt, kann man einen solchen Anspruch haben.

Auf dieses verbrau­cher­freundliche Urteil des Amtsge­richts Bremen weist die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin. Es ist vor allem für Menschen wichtig, die aufgrund von Krankheit oder Schwäche auch für kurze Strecken auf ein Auto angewiesen sind.

44 Kilometer in fünf Tagen

Der fast 70-jährige Rentner war Unfallopfer und wollte die Kosten für einen Mietwagen ersetzt bekommen. In fünf Tagen fuhr er mit dem Mietwagen insgesamt lediglich 44 Kilometer. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die gesamten Kosten zu tragen, da der Mann nicht auf den Mietwagen angewiesen gewesen sei. Schließlich habe er ihn nur wenig genutzt.

Bedürfnis nach Mobilität bemisst sich nicht nur an Fahrleistung

Dieser Argumen­tation folgte das Gericht nicht. Zwar würde man die Notwen­digkeit für einen Mietwagen erst dann annehmen, wenn man das Auto für mindestens 20 Kilometer pro Tag benötige. Dieser Grundsatz könne hier aber nicht angewendet werden. Der Rentner wohne in einer ländlichen Gegend und habe ebenso wie seine Frau einen Schlag­anfall erlitten. Daher habe er auch ein berech­tigtes Interesse an einem Mietwagen, beispielsweise für etwaige Arztbesuche. „Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutz­würdigen Fahrbedarf begründen“, so das Gericht in seiner Begründung.

Amtsgericht Bremen am 13. Dezember 2012 (AZ: 9 C 330/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Verkehrsrecht

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