Auf dieses verbraucherfreundliche Urteil des Amtsgerichts Bremen weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Es ist vor allem für Menschen wichtig, die aufgrund von Krankheit oder Schwäche auch für kurze Strecken auf ein Auto angewiesen sind.
44 Kilometer in fünf Tagen
Der fast 70-jährige Rentner war Unfallopfer und wollte die Kosten für einen Mietwagen ersetzt bekommen. In fünf Tagen fuhr er mit dem Mietwagen insgesamt lediglich 44 Kilometer. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die gesamten Kosten zu tragen, da der Mann nicht auf den Mietwagen angewiesen gewesen sei. Schließlich habe er ihn nur wenig genutzt.
Bedürfnis nach Mobilität bemisst sich nicht nur an Fahrleistung
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar würde man die Notwendigkeit für einen Mietwagen erst dann annehmen, wenn man das Auto für mindestens 20 Kilometer pro Tag benötige. Dieser Grundsatz könne hier aber nicht angewendet werden. Der Rentner wohne in einer ländlichen Gegend und habe ebenso wie seine Frau einen Schlaganfall erlitten. Daher habe er auch ein berechtigtes Interesse an einem Mietwagen, beispielsweise für etwaige Arztbesuche. „Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutzwürdigen Fahrbedarf begründen“, so das Gericht in seiner Begründung.
Amtsgericht Bremen am 13. Dezember 2012 (AZ: 9 C 330/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013