Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) deutete das darauf hin, dass der Lizenzinhaber nicht die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften besitzt, die von einem Piloten zu erwarten sind. Das OVG bestätigte in einem Beschluss die Auffassung des Luftfahrtbundesamts, das eine Überprüfung der Tauglichkeit des Piloten durch ein flugpsychologisches Gutachten angeordnet hatte.
Der Pilot war innerhalb von vier Jahren mehrmals beim Rasen erwischt worden: Viermal überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h und einmal sogar um 50 km/h. Außerdem hatte er in diesem Zeitraum eine rote Ampel missachtet.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am 15. August 2013 (AZ: 7 LA 88/11)
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