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Pizzeria-Eröffnung während der Pandemie: Kurzar­bei­tergeld möglich

(DAV). Die Pandemie und insbesondere die Schließung von Restaurants, traf viele. Angestellte konnten Kurzar­bei­tergeld beziehen. Aber galt das auch für Unternehmer, die mitten in der Pandemie ihren Betrieb eröffneten, oder mussten sie sich zwangs­läufig auf Kurzarbeit einstellen?

Einem Restau­rant­be­treiber steht Kurzar­bei­tergeld wegen Schließung während der Pandemie auch dann zu, wenn er seine Gaststätte erst kurz vor der behörd­lichen Schließung eröffnet hat. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 30. Oktober 2023 (AZ: L 20 AL 174/22), wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ mitteilt.

Unerwartete Schließung während Pandemie

Im konkreten Fall hatte ein Kläger im August 2020 ein Restaurant eröffnet. Ab November 2020 war der Betrieb von Gaststätten im Rahmen der sogenannten "Schließung light" verboten. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Mitarbeitern Kurzarbeit.

Die Bundes­agentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeits­ausfalls ab. Sie argumen­tierte, der Kläger habe sich bewusst in die Risikozone begeben habe, indem er mitten in der Pandemie ein Restaurant eröffnet habe.

Das Sozial­gericht gab dem Kläger jedoch Recht und erkannte den Arbeits­ausfall an. Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) bestätigte die Vorinstanz.

Kurzar­bei­tergeld für Pizzeria-Eröffnung in Pandemie

Das LSG führte aus, der Kläger habe nicht von der Eröffnung seiner Pizzeria absehen müssen. Er habe rechtlich bindende Handlungen zur Eröffnung des Betriebes ab August 2020 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit einem vollständigen behörd­lichen Verbot des Restau­rant­be­triebes ab November 2020 rechnen müssen.

Die zur Eröffnung des Restaurants getroffenen Maßnahmen, wie das Abschließen von Arbeits­ver­trägen und die durchge­führten Umbauar­beiten, wurden als rechtlich bindende Handlungen anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Betriebs­gründung keine konkreten Anhalts­punkte für eine bevorstehende Schließung vorlagen, wodurch der Arbeits­ausfall als nicht vermeidbar eingestuft wurde.

 

Gericht: Restau­rant­schließung nicht vorher­sehbar

Die Richter betonten, dass die Menschheit sowie auch die adminis­trativen und politischen Entschei­dungs­träger im Jahr 2020 keine Vorerfah­rungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hätten. Auch die ersten Presse­mit­tei­lungen der Regierung hätten nicht darauf hingedeutet, dass Restaurants geschlossen würden. Selbst das RKI habe noch am 23. Oktober 2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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