(DAV). Die Pandemie und insbesondere die Schließung von Restaurants, traf viele. Angestellte konnten Kurzarbeitergeld beziehen. Aber galt das auch für Unternehmer, die mitten in der Pandemie ihren Betrieb eröffneten, oder mussten sie sich zwangsläufig auf Kurzarbeit einstellen?
Einem Restaurantbetreiber steht Kurzarbeitergeld wegen Schließung während der Pandemie auch dann zu, wenn er seine Gaststätte erst kurz vor der behördlichen Schließung eröffnet hat. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Oktober 2023 (AZ: L 20 AL 174/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Unerwartete Schließung während Pandemie
Im konkreten Fall hatte ein Kläger im August 2020 ein Restaurant eröffnet. Ab November 2020 war der Betrieb von Gaststätten im Rahmen der sogenannten "Schließung light" verboten. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Mitarbeitern Kurzarbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls ab. Sie argumentierte, der Kläger habe sich bewusst in die Risikozone begeben habe, indem er mitten in der Pandemie ein Restaurant eröffnet habe.
Das Sozialgericht gab dem Kläger jedoch Recht und erkannte den Arbeitsausfall an. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte die Vorinstanz.
Kurzarbeitergeld für Pizzeria-Eröffnung in Pandemie
Das LSG führte aus, der Kläger habe nicht von der Eröffnung seiner Pizzeria absehen müssen. Er habe rechtlich bindende Handlungen zur Eröffnung des Betriebes ab August 2020 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit einem vollständigen behördlichen Verbot des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen müssen.
Die zur Eröffnung des Restaurants getroffenen Maßnahmen, wie das Abschließen von Arbeitsverträgen und die durchgeführten Umbauarbeiten, wurden als rechtlich bindende Handlungen anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schließung vorlagen, wodurch der Arbeitsausfall als nicht vermeidbar eingestuft wurde.
Gericht: Restaurantschließung nicht vorhersehbar
Die Richter betonten, dass die Menschheit sowie auch die administrativen und politischen Entscheidungsträger im Jahr 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hätten. Auch die ersten Pressemitteilungen der Regierung hätten nicht darauf hingedeutet, dass Restaurants geschlossen würden. Selbst das RKI habe noch am 23. Oktober 2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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- red/dav