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Pauschale Vergütung für Taxifahrer – Standzeiten nicht gesondert zu bezahlen

(red/dpa). Taxifahrer haben es nicht leicht. Langen Arbeits­zeiten steht oft ein karger Lohn gegenüber. Nur bei längeren Fahrten wird richtig Geld verdient. Taxiun­ter­nehmer vereinbaren mit den Fahrern oft eine Pauschale anhand der Einnahmen während der Arbeitszeit. Was ist aber mit den Standzeiten?

Standzeiten sind Bereit­schafts­dienste und müssen nicht gesondert bezahlt werden. Daher ist eine Verein­barung wirksam, wonach ein Fahrer einen pauschalen Lohn von 45 Prozent der Barein­nahmen inklusive sieben Prozent Mehrwert­steuer erhält. Dies ist nicht sitten­widrig und damit auch nicht unwirksam. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg. 

45 Prozent der Einnahmen

Ein Taxifahrer hatte mit dem Taxiun­ter­nehmer eine Vergütungs­ver­ein­barung geschlossen. Dort heißt es: „Der Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn beträgt brutto EUR 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwert­steuer“. Wegen der langen Standzeiten war der Fahrer der Meinung, nicht genug zu verdienen. Das unterneh­me­rische Risiko werde durch die Verein­barung einseitig dem Fahrer aufgeladen. Die Verein­barung sei daher sitten­widrig und somit nicht gültig. Er meinte Anspruch zu haben auf einen Brutto­stun­denlohn von rund 6,80 Euro. Bei seiner hohen Stundenzahl (173,5 Stunden) ergäben sich daraus 1.180 Euro brutto monatlich. Für den Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 verlangte der Mann daher eine Nachzahlung von etwa 11.000 Euro.

Keine Sitten­wid­rigkeit der Abrede – kein Lohnwucher

Ohne Erfolg. Die Vergütungs­ver­ein­barung sei nicht sitten­widrig und damit auch nicht unwirksam. Lohnwucher läge nur dann vor, wenn ein auffälliges Missver­hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Auch im Verhältnis zu anderen Taxifahrern in Brandenburg gebe es kein solches Missver­hältnis – weder im Hinblick auf die tatsächlich erzielte Vergütung noch auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Auch bei einer hohen Stundenzahl sei das nicht der Fall. „Die erheblichen ‚Arbeits­zeiten’ des Fahrers resultieren aus den für den Taxifah­rerberuf typischen Standzeiten“, begründet das Gericht seine Entscheidung. Dies seien Bereit­schafts­dienste. Sie müssten nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. 

Der Fahrer habe auch keinen Anspruch auf Herausgabe von Arbeits­zeit­nach­weisen, Abrech­nungen und Quittungen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, diese oder etwa Betriebs­nachweise vorzulegen, damit der Kläger seine Forderungen näher darlegen und unter Beweis stellen könne. Der Arbeitgeber müsse nicht dem „Gegner das Material für einen möglichen Prozesssieg“ verschaffen. Jede Partei müsse seinen Standpunkt selbst untermauern.

Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 7. Februar 2014 (AZ: 2 Sa 25/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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