Standzeiten sind Bereitschaftsdienste und müssen nicht gesondert bezahlt werden. Daher ist eine Vereinbarung wirksam, wonach ein Fahrer einen pauschalen Lohn von 45 Prozent der Bareinnahmen inklusive sieben Prozent Mehrwertsteuer erhält. Dies ist nicht sittenwidrig und damit auch nicht unwirksam. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
45 Prozent der Einnahmen
Ein Taxifahrer hatte mit dem Taxiunternehmer eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Dort heißt es: „Der Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn beträgt brutto EUR 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer“. Wegen der langen Standzeiten war der Fahrer der Meinung, nicht genug zu verdienen. Das unternehmerische Risiko werde durch die Vereinbarung einseitig dem Fahrer aufgeladen. Die Vereinbarung sei daher sittenwidrig und somit nicht gültig. Er meinte Anspruch zu haben auf einen Bruttostundenlohn von rund 6,80 Euro. Bei seiner hohen Stundenzahl (173,5 Stunden) ergäben sich daraus 1.180 Euro brutto monatlich. Für den Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 verlangte der Mann daher eine Nachzahlung von etwa 11.000 Euro.
Keine Sittenwidrigkeit der Abrede – kein Lohnwucher
Ohne Erfolg. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht sittenwidrig und damit auch nicht unwirksam. Lohnwucher läge nur dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Auch im Verhältnis zu anderen Taxifahrern in Brandenburg gebe es kein solches Missverhältnis – weder im Hinblick auf die tatsächlich erzielte Vergütung noch auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Auch bei einer hohen Stundenzahl sei das nicht der Fall. „Die erheblichen ‚Arbeitszeiten’ des Fahrers resultieren aus den für den Taxifahrerberuf typischen Standzeiten“, begründet das Gericht seine Entscheidung. Dies seien Bereitschaftsdienste. Sie müssten nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.
Der Fahrer habe auch keinen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen, Abrechnungen und Quittungen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, diese oder etwa Betriebsnachweise vorzulegen, damit der Kläger seine Forderungen näher darlegen und unter Beweis stellen könne. Der Arbeitgeber müsse nicht dem „Gegner das Material für einen möglichen Prozesssieg“ verschaffen. Jede Partei müsse seinen Standpunkt selbst untermauern.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Februar 2014 (AZ: 2 Sa 25/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.11.2014