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Tipps&Urteile

Nur bei gültigem Führer­schein Zuschuss für Fahrten

(red/dpa). Arbeit­su­chende können aus dem Vermitt­lungs­budget der Agentur für Arbeit bei Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit gefördert werden, wenn dies für die berufliche Einglie­derung notwendig ist. Dazu können auch die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeits­stelle gehören, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt. Grundsätzlich gehören dazu auch notwendige Fahrten mit dem Auto.

Wenn dies notwendig ist, werden grundsätzlich ebenso die Kosten für Fahrkarten ersetzt. Für Fahrten mit dem Auto muss man allerdings einen Führer­schein haben. Besitzt der Betroffene nur einen Führer­schein, der in Deutschland nicht gültig ist, gibt es keine Kosten­übernahme. Dies stellt das Landes­so­zi­al­gericht in Halle klar, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Fahrten mit tschechischem Führer­schein

Der Mann bezog Hartz-IV, als er eine Arbeit als Maschi­nenbauer antrat. Er gab an, er habe einen täglichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und der Arbeits­stätte von 98 Kilometern (Hin- und Rückfahrt). Die Fahrten absolviere er mit einem eigenen Kfz. Dadurch entstünden ihm monatliche Fahrtkosten von 540 Euro. Bisher hatte er im Rahmen der Einglie­de­rungs­be­mü­hungen allerdings immer angegeben, dass er keinen Führer­schein besitze. Deshalb holte das Jobcenter eine Auskunft des Landkreises ein. Demnach war dem Mann die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen worden, zuletzt endgültig. Er hatte zwischen­zeitlich einen tschechischen Führer­schein erworben. Dieser galt jedoch nicht in Deutschland. Die Behörde zahlte die Fahrkosten nicht.

Gericht: Keine Einglie­de­rungshilfe

Dagegen klagte der Mann zunächst beim Sozial­gericht Magdeburg. Als er dort scheiterte, ging er zum Landes­so­zi­al­gericht. Seine Klage blieb aber auch bei den Richtern in Halle an der Saale erfolglos. Eine Übernahme der Fahrtkosten setze voraus, dass diese tatsächlich für die täglichen Pendel­fahrten anfielen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Arbeit­nehmer berechtigt sei, selbst ein Fahrzeug zu führen. Der Mann sei jedoch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Erwerbe jemand einen auslän­dischen Führer­schein, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis in Deutschland endgültig verweigert worden sei, gelte der auslän­dische Führer­schein hier nicht. Sollte der Mann gleichwohl mit dem Auto unterwegs sein, liege eine Straftat vor. Eine Straftat dürfe aber nicht über Vermitt­lungs­leis­tungen gefördert werden, so das Gericht.

Tipp

Die DAV-Sozial­rechts­anwälte weisen darauf hin, dass aber grundsätzlich Fahrtkosten erstattet werden können. Entspre­chende Anträge sind im Rahmen der Einglie­de­rungs­hilfen zu stellen. Dabei können neben den Kosten für das Auto auch Kosten für öffentliche Verkehrs­mittel geltend gemacht werden – allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Gerade bei Fahrkarten für den öffent­lichen Nahverkehr kann dies aber der Fall sein.

Das Arbeits­lo­sengeld II, besser bekannt als ‘Hartz-IV’, gibt es seit fast genau 10 Jahren: Am 1. Januar 2005 trat das Vierte Gesetz für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Auch nach einem Jahrzehnt ist der Bedarf an gericht­lichen Entschei­dungen zum Thema Hartz IV noch sehr hoch, wie der Fall hier zeigt.

Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt am 4. September 2014 (AZ: L 5 AS 1066/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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