Wenn dies notwendig ist, werden grundsätzlich ebenso die Kosten für Fahrkarten ersetzt. Für Fahrten mit dem Auto muss man allerdings einen Führerschein haben. Besitzt der Betroffene nur einen Führerschein, der in Deutschland nicht gültig ist, gibt es keine Kostenübernahme. Dies stellt das Landessozialgericht in Halle klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Fahrten mit tschechischem Führerschein
Der Mann bezog Hartz-IV, als er eine Arbeit als Maschinenbauer antrat. Er gab an, er habe einen täglichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte von 98 Kilometern (Hin- und Rückfahrt). Die Fahrten absolviere er mit einem eigenen Kfz. Dadurch entstünden ihm monatliche Fahrtkosten von 540 Euro. Bisher hatte er im Rahmen der Eingliederungsbemühungen allerdings immer angegeben, dass er keinen Führerschein besitze. Deshalb holte das Jobcenter eine Auskunft des Landkreises ein. Demnach war dem Mann die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen worden, zuletzt endgültig. Er hatte zwischenzeitlich einen tschechischen Führerschein erworben. Dieser galt jedoch nicht in Deutschland. Die Behörde zahlte die Fahrkosten nicht.
Gericht: Keine Eingliederungshilfe
Dagegen klagte der Mann zunächst beim Sozialgericht Magdeburg. Als er dort scheiterte, ging er zum Landessozialgericht. Seine Klage blieb aber auch bei den Richtern in Halle an der Saale erfolglos. Eine Übernahme der Fahrtkosten setze voraus, dass diese tatsächlich für die täglichen Pendelfahrten anfielen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer berechtigt sei, selbst ein Fahrzeug zu führen. Der Mann sei jedoch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Erwerbe jemand einen ausländischen Führerschein, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis in Deutschland endgültig verweigert worden sei, gelte der ausländische Führerschein hier nicht. Sollte der Mann gleichwohl mit dem Auto unterwegs sein, liege eine Straftat vor. Eine Straftat dürfe aber nicht über Vermittlungsleistungen gefördert werden, so das Gericht.
Tipp
Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen darauf hin, dass aber grundsätzlich Fahrtkosten erstattet werden können. Entsprechende Anträge sind im Rahmen der Eingliederungshilfen zu stellen. Dabei können neben den Kosten für das Auto auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden – allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Gerade bei Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr kann dies aber der Fall sein.
Das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als ‘Hartz-IV’, gibt es seit fast genau 10 Jahren: Am 1. Januar 2005 trat das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Auch nach einem Jahrzehnt ist der Bedarf an gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Hartz IV noch sehr hoch, wie der Fall hier zeigt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 4. September 2014 (AZ: L 5 AS 1066/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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