Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen im Grundbuch die neuen Eigentumsverhältnisse eingetragen werden. Für den Nachweis der Erbschaft genügt es, ein notarielles Testament vorzulegen. Das Grundbuchamt darf nur bei Zweifeln zusätzlich einen Erbschein verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.
Neues Testament nach Erbverzicht
Der Verstorbenen gehörten zwei Drittel der Anteile an mehreren Grundstücken. Ursprünglich sollte nach einem gemeinsamen Testament mit dem zuvor verstorbenen Ehemann die gemeinsame Tochter erben. Später fasste sie ein neues Testament ab, wonach ihre Enkelin alles erben sollte. Die Tochter hatte zuvor den Verzicht auf das Erbe erklärt. Die Erblasserin ließ das Testament notariell beurkunden. Nach dem Tod wollte die Enkelin ihr Eigentum an den Grundstücken in die Grundbücher eintragen lassen. Hierfür legte sie das notariell beglaubigte Testament vor. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein. Diesen hätte die Erbin beim Nachlassgericht beantragen müssen. Da sie dies nicht wollte, legte sie bei Gericht Beschwerde ein.
Kein Erbschein notwendig
Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der Erbin. Sie habe einen Anspruch, in das Grundbuch eingetragen zu werden. Zwar müsse die Erbfolge grundsätzlich mit einem Erbschein nachgewiesen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergebe. Diese Voraussetzung erfülle ein notariell beglaubigtes Testament. Die ursprünglich bedachte Tochter habe zudem ihren Erbverzicht auch notariell beglaubigen lassen. Ein wenig Nachforschung sei dem Grundbuchamt zuzumuten, um diesen Sachverhalt so festzustellen.
Oberlandesgericht Naumburg am 15. Februar 2013 (AZ: 12 Wx 62/12)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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