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Notarielles Testament reicht aus, um Grundbuch umzuschreiben

(dpa/red). Im Erbfall müssen viele Formalien beachtet werden. Unter anderem ist der Nachweis des Erbes zu führen. In der Regel geschieht dies durch die Vorlage eines Erbscheins. Diesen erhält man – gegen Gebühr – beim Nachlass­gericht. Manchmal geht es aber auch ohne Erbschein: Dem Grundbuchamt etwa muss ein notariell beglau­bigtes Testament genügen, wenn an der Erbfolge keine Zweifel bestehen

Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen im Grundbuch die neuen Eigentums­ver­hältnisse eingetragen werden. Für den Nachweis der Erbschaft genügt es, ein notarielles Testament vorzulegen. Das Grundbuchamt darf nur bei Zweifeln zusätzlich einen Erbschein verlangen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg.

Neues Testament nach Erbverzicht

Der Verstorbenen gehörten zwei Drittel der Anteile an mehreren Grundstücken. Ursprünglich sollte nach einem gemeinsamen Testament mit dem zuvor verstorbenen Ehemann die gemeinsame Tochter erben. Später fasste sie ein neues Testament ab, wonach ihre Enkelin alles erben sollte. Die Tochter hatte zuvor den Verzicht auf das Erbe erklärt. Die Erblasserin ließ das Testament notariell beurkunden. Nach dem Tod wollte die Enkelin ihr Eigentum an den Grundstücken in die Grundbücher eintragen lassen. Hierfür legte sie das notariell beglaubigte Testament vor. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein. Diesen hätte die Erbin beim Nachlass­gericht beantragen müssen. Da sie dies nicht wollte, legte sie bei Gericht Beschwerde ein.

Kein Erbschein notwendig

Das Oberlan­des­gericht stellte sich auf die Seite der Erbin. Sie habe einen Anspruch, in das Grundbuch eingetragen zu werden. Zwar müsse die Erbfolge grundsätzlich mit einem Erbschein nachge­wiesen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffent­lichen Testament ergebe. Diese Voraus­setzung erfülle ein notariell beglau­bigtes Testament. Die ursprünglich bedachte Tochter habe zudem ihren Erbverzicht auch notariell beglaubigen lassen. Ein wenig Nachfor­schung sei dem Grundbuchamt zuzumuten, um diesen Sachverhalt so festzu­stellen.

Oberlan­des­gericht Naumburg am 15. Februar 2013 (AZ: 12 Wx 62/12)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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