Auf einem Kinderspielplatz befindet sich unter anderem eine Seilbahn, die rund zehn Meter entfernt vom Balkon einer Anwohnerin steht. Die Frau klagte gegen die Gemeinde: Sie hielt die mit der Benutzung der Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangte die Stilllegung oder Beseitigung dieser Seilbahn. Die Richter lehnten dies ab.
Kinderlärm keine schädlichen Umweltgeräusche
Die Frau müsse die Lärmbeeinträchtigungen ertragen. Geräusche, die Kinder auf Spielplätzen verursachen, seien normal und stellten auch nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms umfasse die von Kindern und auch die von Spielgeräten herrührenden Geräusche. Der etwa 1.250 Quadratmeter große Spielplatz füge sich ohne weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte ebenso für eine heute auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen.
Die Gemeinde habe sich mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts auch nicht rücksichtslos gegenüber der Frau verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten auf 8.00 bis 22.00 Uhr und des Benutzerkreises auf Kinder bis zu 14 Jahren habe sie den berechtigten Interessen der Anwohner Rechnung getragen. Und eine Verlagerung des Seilbahnstandortes komme aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz auch nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Hamm am 24. Januar 2013 (AZ: 4 U 186/12)
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