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Nachbarin muss Seilbahn auf Kinder­spielplatz dulden

(DAV). Wo Kinder spielen, ist Lärm. Wer in der Nähe eines Kinder­spiel­platzes wohnt, muss sich in aller Regel damit abfinden. Dies gilt auch für Lärm, der von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinder­spielplatz ausgeht. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Auf einem Kinder­spielplatz befindet sich unter anderem eine Seilbahn, die rund zehn Meter entfernt vom Balkon einer Anwohnerin steht. Die Frau klagte gegen die Gemeinde: Sie hielt die mit der Benutzung der Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangte die Stilllegung oder Beseitigung dieser Seilbahn. Die Richter lehnten dies ab.

Kinderlärm keine schädlichen Umwelt­ge­räusche

Die Frau müsse die Lärmbe­ein­träch­ti­gungen ertragen. Geräusche, die Kinder auf Spielplätzen verursachen, seien normal und stellten auch nach dem Willen des Gesetz­gebers in der Regel keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen dar. Diese Privile­gierung des Kinder­spiel­platzlärms umfasse die von Kindern und auch die von Spielgeräten herrüh­renden Geräusche. Der etwa 1.250 Quadratmeter große Spielplatz füge sich ohne weiteres in die ihn umgebende Wohnbe­bauung ein. Dies gelte ebenso für eine heute auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen.

 

Die Gemeinde habe sich mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts auch nicht rücksichtslos gegenüber der Frau verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungs­zeiten auf 8.00 bis 22.00 Uhr und des Benutzer­kreises auf Kinder bis zu 14 Jahren habe sie den berech­tigten Interessen der Anwohner Rechnung getragen. Und eine Verlagerung des Seilbahn­standortes komme aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz auch nicht in Betracht.

Oberlan­des­gericht Hamm am 24. Januar 2013 (AZ: 4 U 186/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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