Das musste ein Mann erfahren, der die Notfallzentrale seiner Versicherung nicht benachrichtigte, als er in Kamerun erkrankte. Da dies zu den Versicherungsbedingungen gehörte, musste die Versicherung die Behandlungskosten des Mannes nicht übernehmen. Das entschied das Amtsgericht München.
Krankenhausaufenthalt aus eigener Tasche gezahlt
Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Mann so schwer an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen, dass er einen Kreislaufzusammenbruch erlitt. Verwandte und Freunde brachten ihn in eine Klinik nach Douala, wo er eine Woche stationär behandelt wurde. Entsprechend den Versicherungsbedingungen seiner Auslandsreisekrankenversicherung hätte er deren Notrufzentrale verständigen müssen, was er jedoch nicht tat. Der medizinische Dienst der Versicherung hätte dann die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren können. Als der Mann zurück in Deutschland war, forderte er die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von rund 3.270 Euro von seiner Versicherung. Als diese ablehnte, klagte er.
Keine ausreichenden Nachweise für die Erkrankung
Nachdem der Mann die Notrufzentrale nicht eingeschaltet hatte, hätte er die Nachweise für seine Erkrankung und die entstandenen Kosten beschaffen müssen. Die eingereichten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, so die Versicherung, um Art und Umfang der Beschwerden sowie der berechneten Untersuchungen und Behandlungen zweifelsfrei zu belegen. Dass derartige Unterlagen – wie etwa CT-Bilder oder Laborbefunde – nicht herausgegeben würden, wie der Mann erklärt hatte, bestritt die Versicherung ebenfalls. Das entspreche nicht ihrer langjährigen Erfahrung. Die eingereichten Kosten seien zudem ortsunüblich hoch.
Das Gericht gab der Versicherung recht. Die Versicherung müsse zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Auslandsreise im Ausland erstatten. Der Mann habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen hätten. Er hätte die Notfallzentrale selbst oder über seine Verwandten und Bekannten kontaktieren können, als es ihm besser ging. Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reiche nicht aus. Weder sei daraus eine Diagnose erkennbar, noch, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente und Untersuchungen medizinisch notwendig gewesen seien. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen könne.
Amtsgericht München am 27. Februar 2013 (AZ: 273 C 32/13)
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