Eine solche Klausel ist ungültig, so das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer "Pfandgebühr" im Falle, dass der Kunde eine SIM-Karte nach Vertragsende nicht fristgerecht zurücksendet.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte einen Mobilfunkanbieter auf, eine Tarifbestimmung und eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen. Er begründete das damit, dass die betreffenden Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligten. Bei Wahl eines bestimmten Tarifs musste jeder Kunde eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro entrichten, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht telefonierte beziehungsweise keine SMS versandte.
Die AGB sahen vor, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Anbieters bleibe und der Kunde eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro zahlen müsse, wenn er sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurücksende.
Gericht: Versteckte Strafzahlung
Vor Gericht war der Bundesverband erfolgreich. In der Tat benachteiligten die beanstandeten Klauseln die Kunden unangemessen. Für die "Nichtnutzergebühr" biete der Mobilfunkanbieter keine Gegenleistung, erläuterte das Gericht. Dieser versuche de facto, den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abrufe. Solche Vertragsstrafen seien ungültig, wenn der Kunde sich vertragstreu verhalte und auch dem Anbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden sei.
Die "Pfandgebühr" sei ebenso wenig gerechtfertigt. Eine SIM-Karte sei kein erstattungsfähiges Pfand. Nach eigenen Angaben wolle der Mobilfunkanbieter nach Vertragsende die Rückgabe erreichen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die Klausel in seinen AGB sei jedoch so formuliert, dass der Kunde nicht annehmen könne, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handele es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den zu erwartenden Schaden übersteige und deshalb ungültig sei. Eine gebrauchte SIM-Karte sei wirtschaftlich wertlos.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 3. Juli 2012 (AZ: 2 U 12/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013