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Mobilfunk­an­bieter: Nicht jede Gebühr ist rechtens

(DAV). Nicht jede Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Mobilfunk­an­bieters hält einer genaueren rechtlichen Betrachtung stand. So muss etwa ein Kunde keine "Nichtnut­zer­gebühr" entrichten, wenn er Inklusiv­leis­tungen über eine bestimmte Zeit nicht einmal teilweise in Anspruch nimmt.

Eine solche Klausel ist ungültig, so das Schleswig-Holstei­nischen Oberlan­des­gericht. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer "Pfandgebühr" im Falle, dass der Kunde eine SIM-Karte nach Vertragsende nicht fristgerecht zurück­sendet.

Der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände forderte einen Mobilfunk­an­bieter auf, eine Tarifbe­stimmung und eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) zu streichen. Er begründete das damit, dass die betref­fenden Klauseln den Kunden unange­messen benach­tei­ligten. Bei Wahl eines bestimmten Tarifs musste jeder Kunde eine "Nichtnut­zer­gebühr" in Höhe von 4,95 Euro entrichten, wenn er in drei aufein­an­der­fol­genden Monaten nicht telefo­nierte beziehungsweise keine SMS versandte.

Die AGB sahen vor, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Anbieters bleibe und der Kunde eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro zahlen müsse, wenn er sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurücksende.

Gericht: Versteckte Strafzahlung

Vor Gericht war der Bundes­verband erfolgreich. In der Tat benach­tei­ligten die beanstandeten Klauseln die Kunden unange­messen. Für die "Nichtnut­zer­gebühr" biete der Mobilfunk­an­bieter keine Gegenleistung, erläuterte das Gericht. Dieser versuche de facto, den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusiv­leis­tungen nicht einmal teilweise abrufe. Solche Vertrags­strafen seien ungültig, wenn der Kunde sich vertragstreu verhalte und auch dem Anbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden sei.

Die "Pfandgebühr" sei ebenso wenig gerecht­fertigt. Eine SIM-Karte sei kein erstat­tungs­fähiges Pfand. Nach eigenen Angaben wolle der Mobilfunk­an­bieter nach Vertragsende die Rückgabe erreichen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipu­la­ti­ons­versuche genutzt würden. Die Klausel in seinen AGB sei jedoch so formuliert, dass der Kunde nicht annehmen könne, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handele es sich um einen pauschalen Schadens­ersatz, der jedoch den zu erwartenden Schaden übersteige und deshalb ungültig sei. Eine gebrauchte SIM-Karte sei wirtschaftlich wertlos.

Schleswig-Holstei­nisches Oberlan­des­gericht am 3. Juli 2012 (AZ: 2 U 12/11)

Rechts­gebiete
IT-Recht

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