So musste das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt einen Fall entscheiden, in dem ein Unternehmen Pfand für die SIM-Karten und eine Gebühr für den postalischen Versand der Rechnungen an Kunden erhob.
Unangemessene Benachteilung der Kunden
Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern. Das Unternehmen berechnete seinen Kunden für die Zusendung ihrer Rechnung per Post monatlich 1,50 Euro. Außerdem verlangte es für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro. Bei Vertragsende war die Karte innerhalb von drei Wochen in einwandfreiem Zustand zurückzusenden, ansonsten behielt der Mobilfunkanbieter das Pfand als Schadensersatz. Der Verband sah in diesen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteilung der Kunden.
Gericht: Gefahr des Datenmissbrauch ist hier kein Argument
Das sah das Gericht genauso. Das Unternehmen müsse nicht zur Wahrung seiner Interessen einen Kartenpfand erheben. Es hatte unter anderem argumentiert, dass es die Karten durch eine Spezialfirma vernichten lasse, um Datenmissbrauch zu verhindern. Das Risiko des Missbrauchs ergebe sich aus dem Geschäftsmodell des Unternehmens, so die Richter, und bestehe in erster Linie während der Nutzung der SIM-Karte. Die Rücksendung der Karten in einwandfreiem Zustand und deren Sammlung zum Zwecke der Vernichtung vergrößere eher noch die Möglichkeit eines Missbrauchs.
Genauso wenig sei das Unternehmen berechtigt, Kunden eine Gebühr für das Porto von Papierrechnungen zu berechnen. Hier handele es sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und die Erfüllung eigener Pflichten auf die Vertragspartner abzuwälzen. Die Rechnungstellung liege im Interesse des Unternehmens, denn damit erreiche es die Fälligkeit seiner Forderung. Der Mobilfunkanbieter könne die Rechnung auch online erstellen. Aber selbst dann, wenn er auf Wunsch eines Kunden zusätzlich eine Rechnung in Papierform erteile, erfolge dies in seinem Interesse, so die Richter. Sie folgten der Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass derzeit der „elektronische Rechtsverkehr” noch nicht als allgemein üblich angesehen werden könne. Das Unternehmen komme durch sein Angebot also nur der Verpflichtung nach, Rechnungen nicht ausschließlich online zur Verfügung zu stellen.
Oberlandesgericht Frankfurt am 9. Januar 2014 (AZ: 1 U 26/13)
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