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Mobilfunk­an­bieter: Kein Pfand für SIM-Karten und Gebühr für Papier­rechnung nicht zulässig

(DAV). Zwischen den Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leistern tobt ein harter Konkur­renzkampf. Bisweilen versuchen die Unternehmen, niedrige Tarife durch andere Einnahmen auszugleichen.

So musste das Oberlan­des­gericht Frankfurt jetzt einen Fall entscheiden, in dem ein Unternehmen Pfand für die SIM-Karten und eine Gebühr für den postalischen Versand der Rechnungen an Kunden erhob.

Unange­messene Benach­teilung der Kunden

Dagegen klagte der Dachverband der Verbrau­cher­zen­tralen in den Bundes­ländern. Das Unternehmen berechnete seinen Kunden für die Zusendung ihrer Rechnung per Post monatlich 1,50 Euro. Außerdem verlangte es für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro. Bei Vertragsende war die Karte innerhalb von drei Wochen in einwand­freiem Zustand zurück­zu­senden, ansonsten behielt der Mobilfunk­an­bieter das Pfand als Schadens­ersatz. Der Verband sah in diesen Klauseln der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eine unange­messene Benach­teilung der Kunden.

Gericht: Gefahr des Datenmiss­brauch ist hier kein Argument

Das sah das Gericht genauso. Das Unternehmen müsse nicht zur Wahrung seiner Interessen einen Kartenpfand erheben. Es hatte unter anderem argumentiert, dass es die Karten durch eine Spezialfirma vernichten lasse, um Datenmiss­brauch zu verhindern. Das Risiko des Missbrauchs ergebe sich aus dem Geschäfts­modell des Unternehmens, so die Richter, und bestehe in erster Linie während der Nutzung der SIM-Karte. Die Rücksendung der Karten in einwand­freiem Zustand und deren Sammlung zum Zwecke der Vernichtung vergrößere eher noch die Möglichkeit eines Missbrauchs.

Genauso wenig sei das Unternehmen berechtigt, Kunden eine Gebühr für das Porto von Papier­rech­nungen zu berechnen. Hier handele es sich um den Versuch, Aufwen­dungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und die Erfüllung eigener Pflichten auf die Vertrags­partner abzuwälzen. Die Rechnung­s­tellung liege im Interesse des Unternehmens, denn damit erreiche es die Fälligkeit seiner Forderung. Der Mobilfunk­an­bieter könne die Rechnung auch online erstellen. Aber selbst dann, wenn er auf Wunsch eines Kunden zusätzlich eine Rechnung in Papierform erteile, erfolge dies in seinem Interesse, so die Richter. Sie folgten der Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs, dass derzeit der „elektro­nische Rechts­verkehr” noch nicht als allgemein üblich angesehen werden könne. Das Unternehmen komme durch sein Angebot also nur der Verpflichtung nach, Rechnungen nicht ausschließlich online zur Verfügung zu stellen.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am 9. Januar 2014 (AZ: 1 U 26/13)

Rechts­gebiete
Vertragsrecht

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