In einem vor dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verhandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin im Einzelhandel geklagt. Sie war seit dem 2. Mai 2012 bei einem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr am 21. Mai 2012 telefonisch mit „sofortiger Wirkung“, was die Frau per E-Mail bestätigte. Die Arbeitnehmerin erschien daraufhin nicht mehr zur Arbeit. Erst am 30. Juli erklärte der Arbeitgeber auch schriftlich die Kündigung. Vor Gericht forderte die Mitarbeiterin nun Lohn nach. Der wäre fällig gewesen, wenn sie weitergearbeitet hätte und erst die Kündigung vom 30. Juli wirksam gewesen wäre.
Die Richter sprachen der Frau das Geld zu. Die telefonische Kündigung sowie die Bestätigung der E-Mail seien unwirksam. Das Gesetz fordere für Kündigungen die Schriftform. Entscheidend sei deshalb die Kündigung am 30. Juli.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 Sa 87/13)