Nicht für jemanden, der in einem Restaurant arbeitet und auf glatten Sohlen ausrutscht, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Er erhält bei Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn weiter. Selbst wenn der Arbeitgeber auf die „rutschigen Schuhe“ hingewiesen hat, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht selbstverschuldet.
Stoffturnschuhe im Restaurant
Die Mitarbeiterin in einem Restaurant rutschte während der Arbeit aus und verletzte sich. Fast einen Monat war sie krankgeschrieben. Der Chef war der Ansicht, er müsse den Lohn während der Krankheit nicht selbst tragen. Am Tag vor dem Unfall habe man die Mitarbeiterin zweimal auf ihre falschen Schuhe – Stoffturnschuhe – mit zu glatten Sohlen hingewiesen. Da sie dem Hinweis aber nicht nachgekommen sei, habe sie ihre Arbeitsunfähigkeit selbst zu verantworten.
Enge Grenzen bei Nichtzahlung des Lohns im Krankheitsfall
Das sah das Gericht anders: Zwar müsse der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit in besonders grober Weise selbst herbeigeführt worden sei. An die Voraussetzungen seien aber strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Fall liege beispielsweise vor, wenn sich jemand willentlich selbst verletze. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Völlig ungeeignet bei einer Arbeit in einem Restaurant wären hochhackige Schuhe oder ähnliches Schuhwerk. Bei den Stoffturnschuhen dagegen „handelt es sich nicht etwa per se um ein ungewöhnliches und schon auf den ersten Blick ungeeignetes Schuhwerk“, so das Gericht. Ihm ist sogar klar: „Vielmehr handelt es sich bei solchen Stoffturnschuhen um ein insbesondere in der jüngeren Generation sehr weit verbreitetes Schuhmaterial, das gerade im Alltag massenhaft getragen wird“.
Alltagsschuhe führen nicht zur selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit
Im Verhalten des Arbeitgebers erkannte das Gericht auch einen Widerspruch: Das Sicherheitsrisiko müsse auch er als nicht besonders hoch angesehen haben. Ansonsten hätte er die Mitarbeiterin am Vortag aufgefordert, sofort die Schuhe zu wechseln und hätte sie nicht noch fünf Stunden weiterarbeiten lassen.
Landesarbeitsgericht Köln am 19. April 2013 (AZ: 7 Sa 1204/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.06.2014